Verletzung im Krankenhaus durch Unachtsamkeit des Patienten

  • Hallo,

    folgender Fall:

    Ein Patient mit extremer Polyneuropathie legt sich eine Wärmflasche im Krankenhaus ins Bett :sleep:. Nach einiger Zeit hat er dann die resultierenden Verbrennungen 8o , weil er die Hitze nicht spürte. Die WF wurde ihm nicht von den Pflegekräften so hingelegt, sondern er hat sie sich selbst so lokalisiert nach eigenem Wunsch...

    Ist das nun eine "Sonstige näher bezeichnete Komplikation bei medizinischer Behandlung (T88.8 )"??? ?( Dazu noch "Verbrennung" und "Größenangabe" ?(
    Wird das wie ein Sturz aus dem Bett bei der BG extra abgerechnet? (Ist ja auch nen Unfall) ?(

    Gruß :x

    Björn

  • Hallo Björn,

    BG-Abrechnung kommt m.E. nur in Frage, wenn ein Verschulden des Krankenhauses (Arzt? Pflegeperson?) vorläge. Da dies nicht der Fall zu sein scheint und der Patient selbständig und eigenverantwortlich handelte, ist diese Komplikation bei Eigenverschulden des Patienten das Risiko des KH. Allerdings stellt sich die Frage, wieso bei einer Wärmflasche Verbrennungen auftreten. Muß die Pflegekraft dem Patienten sagen, wie diese angewendet werden darf? Temperatur, Vorsichtsmaßnahmen z.B. Abdeckung, Kontrolle? Vorschlag zur Codierung: Primär-Code Verbrennung Ort bzw. Grad, Sekundär-Code X19.9! Verbrennung durch heiße Gegenstände. Wenn es bei der Wärmezufuhr nicht um eine medizinische Behandlung geht, ist T88.8 falsch. Es kann durchaus sein, daß die KK nachfragt und bei ehrlicher Auskunft die Kosten vom KH fordert!

    --
    Einen freundlichen Gruß vom MDA aus Schorndorf

    [size=12]Freundlichen Gruß vom Schorndorfer MDA.

    • Offizieller Beitrag

    Hallo,
    als Ergänzung zur Antwort von Herrn Konzelmann:

    In diesem Fall handelt es sich definitiv nicht um einen Unfall, der nach den Kriterien eine BG Abrechnung erlaubt. Weder handelt es sich um ein adäquates Traumaereignis, oder um eine Beteiligung(Verschlimmerung) durch krankenhaustyp. Einrichtungen.(wie bei Sturz aus dem Bett)
    Hier handelte es sich um eine "eigenwirtschaftliche" Tätigkeit.


    Am Rande -haftungsrechtlich- sei die Frage erlaubt, wer hat die
    Wärmflasche verteilt und möglicherweise seine Sorgfalts-, bzw. Fürsorgepflicht verletzt?


    Gruß
    Eberhard Rembs
    Bochum