Guten Abend Forum,
es kommen mir immer wieder neue Rechtsauslegungen, Empfehlungen und Kommentare bzgl. der Vorgehensweise bei \"i.d.R. ambulant durchführbaren Eingriffen\" der Kategorie 1 des §115b-Vertrages zu Ohren. Oft wird von der Beweislast seitens des Krankenhausarztes anhand der GAE-P Kriterien gesprochen. Bei \"Kategorie 2-Eingriffen\" läge diese bei der Kasse. Über eine Beweislast bin ich weder im Vertrag nach §115b noch in gesetzlichen Grundlagen fündig geworden. Es heißt lediglich in §3 Abs. 2, dass bei Vorliegen eines GAE-P-Tatbestandes auch eine stat. Durchfüh)rung erforderlich sein kann. Eine Beweislast liegt doch eigentlich immer auf Seiten des KH (zumindest bei MDK-Interventionen). Ist ein Behandlungsfall nicht ausreichend dokumentiert, wird das KH schlechte Karten haben.
Wichtig ist mir die rechtliche Klärung des Vergütungsanspruches des Krankenhauses. Ist die Kasse tatsächlich dazu berechtigt, eine Zahlung zu verweigern? Muss eine Zahlung -wie auch bei anderen Prüffällen (z.B. der Kategorie 2 oder auch Kodierungsprüfungen)zunächst unter Vorbehalt erfolgen? Kann die Kasse bei \"Kategorie 1 - Eingriffen\" eine Zahlung verweigern und eine Anforderung med. Stellungnahmen anfordern ohne den MDK einzuschalten?
Mir ist kein LSG/BSG-Urteil bekannt, dass sich mit dieser Fragestellung auseinander gesetzt hat. Vielleicht ist ja jemand im Netz, der sich eingehend mit dieser Rechtslage auseinandergesetzt hat und mir ein wenig auf die Sprünge helfen kann.
Wünsche allseits einen schönen Samstagabend :i_drink:
Mit freundlichen Grüßen aus Düsseldorf