Fallzusammenlegung wegen Komplikatione

  • Sehr geehrtes Forum,

    ich bearbeite einen Fall, in dem die KK eine Zusammenlegung wegen Komplikation fordert. Ein Kind wurde wegen einer Neuroborreliose einige Tage stationär, anschließend teilstationär behandelt (initial Diagnostik, dann IV-Antibiose erst stationär, dann in der Tagesklinik) Kurz vor Ende der Antibiose Auftreten eines Exanthems, welches zur Abklärung eine weitere stationäre Aufnahme und Ausbehandlung mit einem anderen Antibiotikum notwendig machte. Handelt res sich hierbei um eine Komplikation im Sinne der FPV? Hier liegt ja keine durch das KK verschuldetete Komplikation vor, es würde also das Morbiditätsrisiko der KK auf das Krankenhaus übertragen. Gibt es hierzu Gerichtsurteile oder Stellungnahmen?

    Danke für die Hilfe

    wertschätzende Grüße an
    alle Gesundmacher(innen)
    und Gesundmacher(innen)bezahler(innen),
    Dr. S. Siefert
    Medizinmanagement und Arzt
    Kath. Kinderkrankenhaus Wilhelmstift
    Freie und Hansestadt Hamburg

  • Sehr geehrter Herr Siefert
    das ist ja leider das Problem bei Wiederaufnahme wegen Komplikationen, das ein Teil des Mortbiditätsrisikos auf die Krankenhäuser übertragen wird. beispiel auch wundheilungsstörungen sind natürlich in der regel nicht vom Krankenhaus verschuldet und dennoch ist völlig klar dass
    bei Aufnahme mit Wundinfekt eine Wiederaufnahme wegen komplikationen vorliegt.

    Wenn also eine Nebenwirkung der im ersten Aufenthalt eingeleiteten Behandlung mit einem Antibiotikum auftritt, dann sehe ich praktisch keine Chance dies nicht als Wiederaufnahme wg. Komplikation zu betrachten.
    Allerdings habe ich schon häufig erlebt, dass dies auch nicht unbedingt nachteilig ist, weil die zusätzlichen Diagnosen (oft CCL relevant) oft den Schweregrad steigern und immer wieder über Höherstufung im Schweregrad der DRG zu einer Erlössteigerung führen. Auch wenn das nicht die von Ihnen erwartete Hilfe darstellt, ich würde mich in dem von Ihnen geschilderten Fall jedenfalls nicht auf einen Rechtstreit einlassen sondern hier dem Ersuchen der Krankenkasse einfach nachgeben.
    :threemonkey: