HD Grunderkrankung "wie weit kann man zurückgehen"

  • Sehr geehrtes Forum,

    bei uns gehen die Meinungen auseinander wie weit man bei der Wahl der HD auf die Grunderkrankung zurückgehen darf. Dies ist oft ja grundsätzlich ein Problem.

    Hier der Fall:
    Pat. hat ein Pankreascarcinom. Deswegen wird eine Gallengangsprothese eingesetzt. Diese verrutscht, der Gallengang ist verschlossen und Pat. bekommt eine neue Prothese 3 Monate später.

    Meiner Meinung nach wäre hier die T85.5 die richtige HD, unser OA ist aber der Meinung, dass Pat. die Prothese ja wegen des CA´s bekommen hat und so weiterhin das CA als HD kodiert werden dürfte. Es wurde in dem Aufenthalt auch nur ein Prothesenwechsel durchgeführt.

    Tja da kann man sich wohl streiten.

    Wer weiß Rat.

    Noch einen schönen 1. Mai

    Klara

    :sterne:

  • Guten Morgen, Klara!

    Dass nicht nur Sie prächtig darüber streiten können, sehen Sie hier.

    Was mir noch nicht ganz klar ist:

    Wurde der Gallengang verschlossen durch:
    a) den verrutschten Stent oder
    b) das Malignom nach vollständig disloziertem Stent?

    Das Malignom ist laut DKR 0201e dann als Hauptdiagnose anzugeben, wenn die Aufnahme primär wegen des Malignoms erfolgte. Hierzu zählen auch GEPLANTE Folgebehandlungen wie eine AP-Rückverlagerung etc. Wird der Patient wegen eines Symptoms aufgenommen (so sehe ich hier die a) Stentdislokation und b) den Gallangangsverschluss) und nur dieses wird behandelt, wird das Malignom Nebendiagnose (s. Beispiel 7 der o. g. Kodierrichtlinie).

    Im Falle von a) würde ich die T85.5 als Hauptdiagnose sehen,
    Im Falle von b) den Gallengangsverschluss (K83.1),
    jeweils mit dem Pankreascarcinom als Nebendiagnose.


    Ich hoffe, dass ich weiterhelfen konnte.