Fehlbelegungsprüfungen nach dem AEP Verfahren

  • Hallo AEP`ler,
    das Verwaltungsgericht Berlin hat in seinem noch nicht rechtkräftigen Urteil vom 27.02.2002 zum Thema flächendeckende Stichprobenprüfungen nach dem AEP Verfahren eindeutig Stellung bezogen:

    Krankenkassen können keine Gesamtprüfung von Charité verlangen (Nr. 4/2002)


    Berlin, den 28.02.2002
    http://www.berlin.de/SenJust/Gerich…e/archiv/04032/


    Die 24. Kammer des Verwaltungsgerichts Berlin hat mit Urteil vom gestrigen Tage die Klage der AOK Berlin sowie weiterer regionaler gesetzlicher Krankenkassen gegen die Humboldt-Universität zu Berlin abgewiesen.

    Die Krankenkassen begehrten die Verpflichtung der Universität zur Durchführung einer Fehlbelegungsprüfung bei den medizinischen Fachabteilungen für Kardiologie und Dermatologie des Universitätsklinikums Charité. Der Medizinische Dienst der Krankenversicherung sollte nach dem von den Kassenverbänden vorgegebenen sog. ?AEP-Prüfverfahren? stichprobenartig aus der Gesamtheit der Behandlungsfälle eines Zwölfmonatszeitraums eine für Pflegesatzvereinbarungen verwertbare repräsentative Fehlbelegungsquote ermitteln. Hintergrund ist der Verdacht der Krankenkassen, in den genannten Abteilungen komme es zu nicht notwendigen oder zu lange dau-ernden stationären Behandlungen. Die Charité hatte sich dem nach anfänglicher Bereitschaft unter anderem deshalb widersetzt, weil das Prüfverfahren der Kassen aus ihrer Sicht nicht zu fachmedizinisch gültigen Ergebnissen führe.

    Die Kammer befand, der Gesetzgeber habe mit der Vorschrift des § 17a des Krankenhausfinanzierungsgesetzes keine ausreichende Rechtsgrundlage für die gewünschte stichprobenartige Gesamtprüfung geschaffen. Nach dieser Regelung könne vielmehr lediglich eine gezielte Überprüfung von sich den Kassen aufdrängenden Verdachtsfällen vorgenommen werden, mag es hierbei auch um zahlreiche Fälle gehen. Der Gesetzgeber habe das Regelungsbedürfnis für Verfahren zur Überprüfung der Erforderlichkeit ärztlicher und stationärer Krankenhausleistungen durchaus erkannt und Wege zur geeigneten Wirtschaftlichkeitsprüfung vorgegeben. Für die gewünschte stichprobenartige Fehlbelegungsprüfung fehle es jedoch an der erforderlichen gesetzlichen Grundlage, sofern die Beteiligten sich nicht auf ein Prüfverfahren einigen, sondern die Krankenkassen einseitig ein Stichprobenverfahren etwa nach der von den Kassenverbänden entwickelten Prüfrichtlinie durchsetzen wollen.

    Die Entscheidung des Verwaltungsgerichts hat flankierende Bedeutung zu dem zugunsten der Charité ergangenen Urteil des Bundessozialgerichts vom 13. Dezember 2001 (Az.: B 3 KR 11/01 R). Dieses Gericht hatte entschieden, dass die Erforderlichkeit von Krankenhausbehandlung und ihrer Dauer nur im jeweiligen Einzelfall zeitnah zur Behandlung auf der Grundlage des mit den Kassenverbänden abgeschlossenen Krankenhausüberprüfungsvertrages überprüft werden könne; für eine generelle Überprüfung der Wirtschaftlichkeit der Krankenhausbehandlung stehe nur das ver-einbarungsbedürftige Prüfverfahren gemäß § 113 Sozialgesetzbuch V zur Verfügung.


    Urteil der 24. Kammer vom 27. Februar 2002 - VG 24 A 147.01


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    Kurt Mies
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    Kurt Mies