Liebes Forum,
ein Patient mit Hüftkopfnekrose ein paar Monate nach TEP-Versorgung der Schenkelhalsfraktur wurde wieder operiert. Als Hauptdiagnose haben wir M87.25 Knochennekrose durch vorangegangenes Trauma gewählt. Als Nebendiagnose haben wir S72.01 Intrakapsuläre Schenkelhalsfraktur verschlüsselt. Der Kostenträger will diese ND durch T93.1 Folgen einer Fraktur des Femurs ersetzt wissen.
1. Grundsätzliche Frage:
Gibt es eine Regelung wonach bei einer Komplikation als HD die verursachende Erkrankung als ND zu verschlüsseln ist? Gilt bezüglich der Kodierung der zugrunde liegenden Krankheit die DKR D002 \"Zuweisung eines Symptoms als Hauptdiagnose\" auch wenn die Hauptdiagnose eine Folgeerkrankung und kein Symptom ist?
2. Spezielle Frage:
Ist nicht M87.25 die spezifischere Beschreibung der aktuellen Erkrankung und daher der T93.1 vorzuziehen? Oder müssen wir beide Kodes einsetzen, um zu beschreiben, dass eine Knochennekrose vorliegt und dass diese im Femur lokalisiert ist?
Danke für jede Antwort.
Hubertus Bürgstein
Brühl