Hallo Forum,
wir versorgen regelmäßig Frakturen/Luxationen in Narkose. Zum Teil werden die Patienten am Erstbehandlungstag sofort operiert und kommen max. für eine Nachschau zu uns, teilweise wird zuerst nur eine Notfallversorgung gemacht und der Patient 1 oder 2 Tage später zur AOP bestellt.
Bisher haben wir beide Formen (sofern es Ziffern im Katalog gab)als AOP abgerechnet und die KV-Abrechnung vermieden.
Eine Kasse argumentiert nun, dass es sich bei der AOP um eine \"planbare OP\" handeln müsse. Akute Notfälle müssten immer mit der KV abgerechnet werden.
Dies ginge angeblich aus den Regelungen des §2 Abs. 1 des AOP Vertrages hervor. Dort steht allerdings nur, dass der Patient in der Regel mit einer Einweisung oder Überweisung kommen soll. \"In der Regel?\", da sollten Ausnahmen zulässig sein.
Ich bin der Meinung, dass die Ausnahmen unsere Notfälle sind.
Wie verhalten Sie sich bei Notfällen, denen OPS sich im AOP-Katalog findet?
Mit freundlichen Grüßen
E. Bier