Hallo Forum,
ich habe gedacht, zu diesem Thema bereits Einträge im Forum zu finden, habe aber auch nach eingehender Suche nichts finden können.
Und zwar ist mehrfach die Frage aufgetreten, ob Kontrastmittel bei der Abrechnung für Leistungen mit med. techn. Großgeräte bei vor- und nachstat. Behandlungen seperat abrechenbar sind.
In der Gemeinsamen Empfehlung nach §115a SGB V (Anlage 3) ist die Entgeltart 41080010/42080010 (für Kontrastmittel) nur bei der PET angegeben. Mir liegt die Empfehlung mit der letzten Änderung 20.12.2001 vor. Hier ist die Kontrastmittelabrechnung im Rahmen der PET-Leistungen aufgeführt, allerding mit einer Sternchen 2). In der Fußnote zu 2.) steht, dass diese Leistungen nach dem Einkaufspreis des jeweiligen KH vergütet werden.
Meiner Kollegin liegt eine Vereinbarung mit der letzten Änderung August 2001 vor, hier ist die Regelung zur Kontrastmittelabrechnung unterhalb der gesamten med.-techn. Großgeräte augeführt. Eine Zuordnung zur PET ist hier nicht erkennbar.
Da meine Empfehlung aktueller ist, müsste diese doch anzuwenden sein, oder ist die Zuordnung zur PET einfach nur irreführend? Nach Rücksprache mit verschiedenen Häusern, Verbänden und der DKG bestehen auch unterschiedliche Auffassungen.
Vielleich hat jemand bereits Erfahrungen mit diesem Thema gemacht und kann mir weiter helfen. Abrechnung Kontrastmittel nur bei PET, wenn diese überhaupt abzurechnen ist (bestimmte Arten von Bronchial-CA)?
Ich wäre Euch / Ihnen sehr dankbar.
Mit freundlichen Grüßen aus D-Dorf!