Abrechnung Schwerstbehinderte

  • Guten Morgen im Frühling,
    zunächst mein Schriftwechsel mit dem IneK:

    Sehr geehrte Damen und Herren,
    in unseren Pflegesatzverhandlungen wollten wir das o.g. ZE mitverhandeln, in
    unmittelbarer Nähe in Rothenburg an der Neiße befindet sich das Diakoniewerk
    Martinshof mit ca. 330 plätzen für zum teil schwerstbehinderte Menschen,
    Außenstellen sind über den gesamten NOL verteilt. Als Krankenhaus der Grund-
    und Regelversorgung gehören schon seit Bestehen der Einrichtungen diese
    Menschen zu unserem täglichen Patientengut.
    Von Des Sächsischen Krankenkassen wurde die Vereinbarung des ZE2007-36
    negiert, grund dafür sei, daß sich die Krankenkassen geeinigt haben, daß
    sich die Formulierung \"räumliche Nähe\" auf den Bereich der entsprechenden
    Anstalt erstreckt, also sich auf dem Gelände befinden muß, außerdem sei
    dieses Entgeld bisher in Sachsen noch nicht vereinbart worden.
    Gibt es für die Formulierung \" räumliche Nähe \" nähere Definitionen, gibt es
    Hinweise für die Abrechnung betreffs der Definition Schwerstbehinderte, wie
    wird das Zusatzentgeld groupiert, damit wir mit den Kassen weiter verhandeln
    können.

    Antwort:
    Infolge der massiven Zunahme von Anfragen in Zusammenhang mit Abrechnungsfragen, Kodierung, Gruppierung in DRG-Fallgruppen etc. sehen wir uns zu diesem Zeitpunkt außer Stande, zeitnah die von Ihnen vorgetragene Frage zu beantworten.

    Bis zu einer anderweitigen Entscheidung unserer Gesellschafter gehört es derzeit nicht zu den Aufgaben unseres Instituts, Einzelanfragen zu Abrechnungsbestimmungen, Kodierung, Eingruppierung sowie Auslegungsdifferenzen vor Ort zu beantworten bzw. Deutungen dieser für den jeweiligen Einzelfall im Sinne der letzten Instanz vorzunehmen.

    Ebenso besteht derzeit kein Auftrag, quasi gutachterliche Stellungnahmen bei Auslegungsdifferenzen der Verhandlungspartner vor Ort abzugeben, die dann bindende Wirkung hätten. Wir können lediglich unsere Auffassung darlegen, die auf der jeweiligen Expertise, insbesondere der jährlichen Revision der Deutschen Kodierrichtlinien durch unser Institut und der in diesem Zusammenhang geführten Diskussion, gründet.

    Insbesondere ist unser Institut momentan nicht dafür dimensioniert und ausgelegt, Deutungen und die Beantwortung der beträchtlichen Anzahl von Einzelanfragen vorzunehmen. Insofern sehen wir umständehalber und mangels Zuordnung einer Kompetenz an anderer Stelle die Beantwortung von Einzelanfragen lediglich als Serviceleistung an, die wir in Ergänzung zu unserer eigentlichen Tätigkeit wahrnehmen.

    Die Abarbeitung der eingegangenen Anfragen erfolgt generell in der Reihenfolge ihres Eingangs und der ihr zugeordneten Bedeutung für die Aufgaben des Instituts. Dabei kann sich die Bearbeitung von Anfragen im Einzelfall verzögern.

    Bislang ist es uns - wenn auch mit einer gewissen Zeitverzögerung - gelungen, diese Anfragen zu beantworten. Wie oben ausgeführt ist dies aufgrund der stetigen Zunahme der Anfragen nicht mehr möglich. Nach ausführlicher Rücksprache im Krankenhausentgeltausschuss der Selbstverwaltungspartner nach § 17b KHG zu diesem für alle Beteiligten unbefriedigenden Zustand wird versucht werden, die Anfragen schrittweise abzuarbeiten. Weiterhin befinden sich die Selbstverwaltungspartner nach § 17b KHG in einer konzeptionellen Diskussion, wie die vorliegende Problematik generell angegangen werden kann.

    Wie kann ich zu diesem Problem, die Suchfunktion hat leider nicht viel gebracht, eventuell noch Antworten bekommen.
    Mit den besten Wünschen schon für ein warmes schönes Wochenende BANY