Liebes Forum,
ich habe da mal eine Frage zum Thema \"§ 140d SGB V Integrierte Versorgung\". In dem Paragraphen steht folgendes \"Zur Förderung der integrierten Versorgung hat jede Krankenkasse in den Jahren 2004 bis 2006 jeweils Mittel bis zu 1 vom Hundert (...) sowie von den Rechnungen der einzelnen Krankenhäuser für voll- und teilstationäre Versorgung einzubehalten, soweit die einbehaltenen Mittel (...) erforderlich sind.\"
Meine Frage lautet: Gilt dieser Abzug im stationären Bereich auch für Fälle aus der Psychiatrie oder nur für somatische Fachrichtungen?
Ich wünsche allen Forum-Teilnehmern ein schönes Wochenende!
Hülsi :sonne: