§ 140d SGB V Integrierte Versorgung

  • Liebes Forum,

    ich habe da mal eine Frage zum Thema \"§ 140d SGB V Integrierte Versorgung\". In dem Paragraphen steht folgendes \"Zur Förderung der integrierten Versorgung hat jede Krankenkasse in den Jahren 2004 bis 2006 jeweils Mittel bis zu 1 vom Hundert (...) sowie von den Rechnungen der einzelnen Krankenhäuser für voll- und teilstationäre Versorgung einzubehalten, soweit die einbehaltenen Mittel (...) erforderlich sind.\"
    Meine Frage lautet: Gilt dieser Abzug im stationären Bereich auch für Fälle aus der Psychiatrie oder nur für somatische Fachrichtungen?

    Ich wünsche allen Forum-Teilnehmern ein schönes Wochenende!

    Hülsi :sonne:

    Mit freundlichen Grüßen

    Hülsi

  • Hallo Frau Hülsi,

    dies gilt für alle stationären Bereiche im Einzugsgebiet der KV (meist = Bundesland), in dem der IV-Vertrag abgeschlosen wurde. Sprich die Psychiatrie in Würzburg finanziert meinethalben auch einen TEP-Vertrag in Oberammergau.

    [f2] [c=darkblue][comic]Schönen Gruß vom Möhrle[/comic][/c] :i_wink:[/f2]