Guten Tag,
ich habe eine Frage zu folgendem Sachverhalt:
Ein Belegarzt veranlasst im Rahmen einer stationären Behandlung von Patienten Leistungen der Pathologie und Labor.
Daraus eröffnen sich nach meinem Verständnis zwei möglich Leistungs-/Abrechnungswege. Zum einen kann die vom hauseigen Labor bzw. Pathologie (beide ohne Ermächtigung)als Institusleistung erbracht werden und fällt somit in die Beleg-DRG (bzw. unter den Tisch).
Der andere Weg wäre, dass diese Leistung(gemäß §18(1)NR4 KHEntgG: eine Leistung des Belegarztes) durch den Belegarzt veranlasst per Überweisung an ein niedergelassenes Labor bzw. Pathologen (oder entsprechendes MVZ) gegeben werden. Letzteres würde die für das Krankenhaus kostengünstiger Alternative darstellen bzw. die Beleg-DRG entlassten.
Nun die Frage sind beide Wege machbar oder sind die o.g. Leistungen wie in der Hauptabteilung generell vom KH zu tragen? Wenn ja, warum und wo steht es geschrieben?
Viel Spaß
Gruß der Datenmixer