Abgrenzung angeforderter Leistungen des Belegarztes

  • Guten Tag,
    ich habe eine Frage zu folgendem Sachverhalt:
    Ein Belegarzt veranlasst im Rahmen einer stationären Behandlung von Patienten Leistungen der Pathologie und Labor.
    Daraus eröffnen sich nach meinem Verständnis zwei möglich Leistungs-/Abrechnungswege. Zum einen kann die vom hauseigen Labor bzw. Pathologie (beide ohne Ermächtigung)als Institusleistung erbracht werden und fällt somit in die Beleg-DRG (bzw. unter den Tisch).
    Der andere Weg wäre, dass diese Leistung(gemäß §18(1)NR4 KHEntgG: eine Leistung des Belegarztes) durch den Belegarzt veranlasst per Überweisung an ein niedergelassenes Labor bzw. Pathologen (oder entsprechendes MVZ) gegeben werden. Letzteres würde die für das Krankenhaus kostengünstiger Alternative darstellen bzw. die Beleg-DRG entlassten.

    Nun die Frage sind beide Wege machbar oder sind die o.g. Leistungen wie in der Hauptabteilung generell vom KH zu tragen? Wenn ja, warum und wo steht es geschrieben?

    Viel Spaß
    Gruß der Datenmixer

  • Schönen guten Tag!

    Zitat


    §2 Abs. 2 KHEntG

    Allgemeine Krankenhausleistungen sind die Krankenhausleistungen, die unter Berücksichtigung der Leistungsfähigkeit des Krankenhauses im Einzelfall nach Art und Schwere der Krankheit für die medizinisch zweckmäßige und ausreichende Versorgung des Patienten notwendig sind.

    Unter diesen Voraussetzungen gehören dazu auch

    1. die während des Krankenhausaufenthalts durchgeführten Maßnahmen zur Früherkennung von Krankheiten im Sinne des Fünften Buches Sozialgesetzbuch,

    2. die vom Krankenhaus veranlassten Leistungen Dritter,

    [...]


    Bei Belegärzten enfällt zwar die hier zitierte Nummer 2, da die vom Belegarzt veranlassten Leistungen nach § 18 zu den belegärztlichen Leistungen gehören. Den Hinweis auf die Leistungsfähigkeit des Krankenhauses verstehe ich aber so, dass die Leistungen, die das Krankenhaus selbst erbringen kann, auch vom Krankenhaus zu erbringen sind. Diese Leistungen gehören dann zu den allgemeinen Krankenhausleistungen und sind daher mit der DRG abgegolten.

    Im Übrigen: Da es auch für die belegärztlichen Behandlungen eine DRG gibt, und nicht nur eine Hotelpauschale, muss natürlich auch das Krankenhaus die ein oder andere Leistung erbringen.

    Ich wünsche noch einen schönen Tag,

  • Guten Tag und Danke für die schnelle Antwort,
    aber sind dann nicht Krankenhäuser ohne entsprechende Institute im Vorteil, weil dort der Belegarzt \"seine\" veranlasste Leistungen raus überweisen muss?
    Oder hat so ein KH Ihrer Ansicht nach diese Leistungen unter Berücksichtigung der Leistungsfähigkeit des Krankenhauses konsiliarisch (ggf. Kooperation) ebenfalls aus der DRG zu tragen?

    Mit freundlichem Gruß
    Der Datenmixer