Hallo,
ich hätte eine Frage zu den Ausgleichen für die Entgelte nach § 6 KHEntgG im Fall von Mindererlösen. Die Quote für Mindererlösausgleiche wurde ja im Rahmen des \"Solidarbeitrags Krankenhäuser\" von 40% auf 20% abgesenkt. Dies findet man sowohl im § 4 KHEntgG als auch im § 12 BPflV.
Aber hat man diese Absenkung auch für die § 6 Entgelte durchgeführt? Im § 6 Abs. 3 KHEntgG wird ja auf die BPflV in der bis 2003 geltenden Fassung verwiesen, in der dieser Ausgleich noch 40% betrug. Hat man das auch irgendwo geändert? Ist das ganze ein Redaktionsversehen des Gesetzgebers?
Mit freundlichen Grüßen
Arndt Regorz