DRG P66D bzw. P67D

  • Hallo zusammen!

    Folgende Frage habe ich:
    Eine Mutter kam am 01.05.08 um 07:00 Uhr ins Krankenhaus und hat gegen 09:00 Uhr entbunden. Bereits um 14:00 Uhr wurde die Mutter mit ihrem gesunden Neugeborenen entlassen.

    Die Krankenkasse vertritt nun die Auffassung, dass in diesem Fall die DRG P67D für das gesunde Neugeborene nicht abgerechnet werden darf. Wie sehen Sie bzw. Ihr dies? Wo finde ich hierzu die passende Lektüre?

    Vielen Dank!

    Mfg.
    Tankredos

  • Hallo Tankredos,

    eine eigene DRG kann für Neugeborene lt. §1 Abs. 5 FPV nur abgerechnet werden, wenn das Neugeborene nach der Versorgung im Kreißsaal weiter im Krankenhaus versorgt wurde.
    Bei den Zeitangaben, die Sie machen, wage ich eine weitere Versorgung im Krankenhaus außerhalb des Kreißsaals doch zu bezweifeln.

    MFG

    Mr. Freundlich

  • Hallo Tankredos,

    da ist mir jemand zuvor gekommen. Genau da steht es und es wird auch noch auf eine eventuelle vorgegebene Mindestverweildauer für die P67D im speziellen Haus verwiesen.

    \"Für jedes Neugeborene, das nach der Versorgung im Kreißsaal weiter im Krankenhaus versorgt wird, ist ein eigener Fall zu bilden und eine eigene Fallpauschale abzurechnen. In diesem Falle ist für die Mutter und das Neugeborene jeweils eine Rechnung zu erstellen. ... Nicht krankheitsbedingt
    behandlungsbedürftig in diesem Sinne sind alle Neugeborenen, für welche die
    DRG-Fallpauschale P66D oder P67D abgerechnet werden kann. Ist im Fallpauschalen- Katalog für das Krankenhaus, in dem die Geburt stattfand, eine Mindestverweildauer für die Fallpauschale vorgegeben und wird diese nicht erreicht, ist die Versorgung des Neugeborenen mit dem Entgelt für die Mutter abgegolten und nicht als eigenständiger Fall nach § 8 zu zählen.\"

    Mfg

    Uwe Neiser