§115b - Überweisung an Niedergelassenen Arzt?

  • Hallo Forum,

    ich bin mir nicht sicher, ob ich mich mit meiner Frage hier anhängen kann oder ob dies an anderer Stelle schon beantwortet wurde.

    Es geht eben um die besagten prä- intra- und postoperativen Leistungen, die wir mangels eigener Kapazitäten (z.B. patholische Untersuchung von Gewebsproben bei Koloskopie) gerne per Überweisungsschein an den niedergelassenen Bereich weiterreichen würden.

    Eine eindeutige Aussage von der KV zur die Akzeptanz dieses Verfahrens, so dass der niedergelassene Arzt (hier Pathologie)unbesorgt darüber abrechnen kann haben wir nicht, die gefühlte Tendenz ist eher ablehnend.

    Aus meiner Sicht spiegeln die AOP-Umsetzungshinweise 2010 (gibt es eine Version 2011?) insbesondere §6 Abs.1 letzter Satz eindeutig die Legitimität Legitimität des Verfahrens wieder:

    Die für die Überweisung von prä-, intra- und postoperativen Leistungen erforderlichen Formulare sind gemäß § 13 von


    den KVen zur Verfügung zu stellen.

    Was antworte ich nun unserem niedergelassenen Pathologen zu seiner Beruhigung, damit er einen Ü-Schein für die Abrechnung seiner Leistungen akzeptiert? Er ist nur unsicher, dass er überhaupt gegenüber seiner KV mit dem von uns ausgestellten Überweisungsschein abrechnen darf.

    Wie schon gesagt, das Zurverfügungstellen der Ü-Scheine durch die KV hat mit vielfältigsten Begründungen bisher nicht stattgefunden,

    nicht einmal die Aussage zur grundsätzlichen Akzeptanz.

    Wie sind hier die Erfahrungen?

    Mit freundlichen Grüßen

    toku

  • Hallo toku,

    bei ambulanten OP nach § 115 b erhält unser Pathologe (anderes Krankenhaus, beide in Norddeutschland) jeweils einen klassischen gelben Überweisungsschein mit unserem Stempel (Institutskennziffer der eigenen Klinik muß auf dem Stempel stehen - diese Nr. stammt, soweit ich weiß, von der KV) und rechnet damit direkt mit der KV ab. Das läuft seit Jahren problemlos, das einzige Problem hat der Pathologe nur, wenn wir den Ü-Schein vergessen... ;)

    Ich hoffe, das hilft ein bißchen?
    Ein schönes Wochenende!

    Gruß aus dem hohen Norden! :thumbup:
    GynsTiger

  • Hallo,

    gemäß AOP-Vertrag ist in der geschilderten Konstellation das Ausstellen einer Überweisung möglich und korrekt. Bei der Umsetzung jedoch gibt es häufig Schwierigkeiten, da das Krankenhaus auf dem Ü-schein seine IK-Nummer angeben muss (also z.B. 260 xxx xxx). Die Pathologie hat damit zunächst meist ein Problem, da das Eingabefeld in der Praxis-Software nur für BSNR (Betriebsstättennummern) der KV (Kassenärztlichen Vereinigung) vorgesehen ist; es folgt also eine Fehlermeldung und die Mitteilung der Pathologie, dass es auf diesem Weg nicht funktioniert. Allerdings ist die Angabe der IK-Nummer korrekt, denn das KH hat keine BSNR für das AOP (also darf es auch keine Beteiligung der KV bei der Ü-schein-Bestellung geben!), da es sich nicht um eine "Ermächtigung" zur Teilnahme an der vertragsärztlichen Versorgung handelt.
    Lösung: es gibt in (jeder?) Praxissoftware ein Freitextfeld, wo die IK-Nummer problemlos eingeben werden kann. das ist sowieso vorgesehen, weil es andere Konstellationen gibt, wo der überweisende Arzt keine BSNR hat. [Zitat aus den FAQ der KV Hessen--> Frage: "Wie wird mit Überweisungen von Ärzten verfahren, die nicht über eine BSNR verfügen (z.B. Bundeswehrärzte)?" Antwort: "Bei der Anlage des Überweisungsscheins in der Praxissoftware kann im Feld 4219 „Überweisung von anderen Ärzten“ eine klartextliche Eingabe erfolgen, z. B. „Truppenarzt Dr. Müller“." Zitat Ende

    Ich hoffe, damit wetergeholfen haben und wünsche noch einen schönen Tag.

    Dr. Lars Nagel
    Leiter Medizincontrolling
    Kreiskliniken Darmstadt-Dieburg
    [Groß-Umstadt | Seeheim-Jugenheim]