Beiträge von RoKu

    Hallo,

    bei uns hat sich nun leider das Blatt, wie erwartet, gewendet. Ein Kostenträger will die AWP nicht begleichen. Da es sich um eine Einigung im EV handelt, seien §275c Abs. 1 Satz 2 nund 3 SGB V nicht zutreffend. Wie würden Sie argumentieren?

    VG RoKu

    Hallo zusammen,

    wir haben auch schon einige EV geführt. Bisher immer schriftlich und ohne weitere Unterlagen zu versenden. Auf eine umfangreiche Dokumentation konnten wir bislang auch verzichten.

    Berechnen Sie die AWP, wenn die KK ihrer Argumentation zustimmt?

    Viele Grüße

    RoKu

    Hallo zusammen,

    für mich sind das verschiedene Schuhe. Da wurde irgendeine Formulierung gesucht, aus dem Zusammenhang gerissen und diese dann so ausgelegt, dass einem die Aussage/das Ergebnis passt.

    Im § 275 Abs. 2 SGB V heißt es eindeutig: "Im Jahr 2020 darf eine Krankenkasse bis zu 5 Prozent der bei ihr je Quartal eingegangenen Schlussrechnungen für vollstationäre Krankenhausbehandlung eines Krankenhauses nach Absatz 1 durch den Medizinischen Dienst prüfen lassen (quartalsbezogene Prüfquote). Maßgeblich für die Zuordnung zu einem Quartal ist das Datum der Schlussrechnung."

    Ich habe bereits eine Anfrage an unsere Landeskrankenhausgesellschaft gestellt, leider aber noch keine Rückmeldung. Wir halten die angeforderten Unterlagen zunächst noch zurück.

    Viele Grüße

    RoKu

    Hallo Pathfinder,

    wir nehmen zur Zeit keine Aufforderungen zum Falldialog an. Bekommen seit einiger Zeit allerdings auch wieder weniger Anfragen. Sollte ein Fall mit einem offensichtlichen Fehler in der Kodierung angefragt werden, würde ich allerdings auch eine Ausnahme machen.

    Viele Grüße

    RoKu

    Vielen Dank für die Antworten. Ich sehe es wie medman2 und war sehr irritiert, dass man den Gesetzestext schon wieder in eine andere Richtung auslegt. Laut Aussage der Kasse, wurde das Vorgehen von mehreren Juristen geprüft, man sieht sich dort also auch vollkommen im Recht. Es scheint wieder eine interessante Auseinandersetzung zu werden.

    Viele Grüße

    RoKu

    Hallo an Alle,

    darf denn ein Kostenträger, der seine 5% ausgekostet hat, einen Fall mit Schlussrechnung im 1. Quartal, in die 5% für das 2. Quartal nehmen? Die Prüffrist von 4 Monaten ist noch nicht abgelaufen. Der Fall wurde uns zunächst als Prüfung angezeigt, dann storniert und jetzt erneut angefordert.

    Viele Grüße und schöne Pfingsten

    RoKu

    Hallo ans Forum,

    wir haben am 28.12.2019 die Mitteilung einer Kasse erhalten, dass die Rechnung, die wir bereits am 21.05.2019 versendet haben, verrechnet wird. Begründet wird dieses Vorgehen damit, dass zwei unserer Fälle zusammengeführt werden müssen, da die Voraussetzungen formal erfüllt sind. Abgesehen davon, dass es sich bei den Fällen inhaltlich um zwei voneinander unabhängige Behandlungen handelt, ist nun meine Frage, wie lange nach Rechnungsstellung kann die Kasse die Abrechnung anzweifeln und verrechnen? Können wir immer erst nach 2 Jahren ("neue" Verjährungsfrist) davon ausgehen, dass die Kasse nichts mehr verrechnet?

    Vielen Dank im Voraus und viele Grüße

    RoKu

    medman2, ich denke, dass ich das Problem schon richtig verstanden habe.

    Ich wollte mit meinem Betrag nur sagen, dass sich aus meiner Sicht, bleiben wir jetzt bei Frage 04, keine Notwendigkeit einer Kodierprüfung ergibt. Ich sehe es auch so, dass allein die Liegedauer oberhalb der oGVD der abgerechneten DRG zu prüfen ist. Die kodierte DRG wird als korrekt angesehen. Ansonsten muss die Kasse auch einen Prüfgrund und eine Kranzfrage bezüglich der DRG übermitteln.

    Aber das ist, wie eigentlich immer, nur eine Ansicht von vielen.

    Viele Grüße

    RoKu