Geehrte Forenmitglieder,
folgender Fall fiel mir auf, ich konnte dazu nichts in der Literatur finden:
Ein Patient befindet sich zur neurol. Frühreha im Krh., wird nach 24d verlegt wegen Nierenkomplikationen, kommt nach Klärung nach 6d zurück und verbleibt weitere 14d zur Früreha im Hause, dann erfolgt reguläre Entlassung.
Zunächst würde also jeweils OPS 8-552.6 (21-27d) bzw. 8-552.5 (14-20d) kodiert, heraus käme jeweils die Frühreha-DRG B42B.
Aufgrund der Rückverlegung liegt nun eine Fallzusammenführung an.
Gehe ich da recht, nun in Antizipation der Fallzusammenführung im 2. Aufenthalt zusammenfassend für beide Aufenthalte die 8-552.7 (neur. Frühreha 28-41d) zu verwenden und dann die Fallzusammenführung durchzuführen?
(Heraus kommt dann als DRG natürlich B43Z, keine Fallpauschale mehr)
Besten Dank im Voraus
larsb