Hallo alle zusammen,
ich wünsche allgemein einen schönen sonnigen Nachmittag.
Ich habe zu meinem folgenden Problem bisher noch keine Einträge gefunden.
Wir haben bei einem Patienten mit
Rezidiv eines Karpaltunnelsyndroms (mit ausgeprägter narbiger Kompression des Nervus medianus bei chronischer Tenosynovialitis)
eine ausgedehnte epineurale Neurolyse und Narbenexzision, Synoviallappenplastik durchgeführt.
Der Fall wurde unserseits wie folgt verschlüsselt:
HD: G56.0
NDs: sind in diesem Fall irrelevant
OPS: 5-056.40
und 5-857.44
Durch diese Kodierung wird die DRG B17C angesteuert.
Der MDK hat den Fall geprüft und streicht die 5-857.44 mit folgender Begründung:
„Es wurde eine Neurolyse des N.medianus bei Karpaltunnelsyndrom durchgeführt, welcher mit dem Kode 5-056.4 abgebildet wird.Die OPS-Ziffern stellen dabei eine sog. Mischkalkualation dar. Grundprinzip des OPS ist die Abbildung eines durchgeführten Eingriffes möglichst mit einem Kode (monokausale Kodierung). Dies bedeutet: Jeder Einzelkode enthält normalerweise alle Infos für eine Prozedur mit allen notwendigen Komponenten (DRG P003d). Die OPS-Ziffer 5-857.44 ist zu streichen Es resultiert eine Eingruppierung in die DRG B05Z.“
Das würde ja bedeuten, dass generell bei jedem operierten Rezidiv eines Karpaltunnels eine Synoviallappenplastik erfolgt.
Stimmt das???
Ich danke Euch im Voraus für Eure tatkräftige Diskussion.
Viele liebe Grüße
die verzweifelte und rätselnde Vera