Codierung bei Kniegelenksrevision mit Patellaersatz

  • hallo,
    Ich habe ein Abrechnungsproblem: stationäre Aufnahme wegen Beschwerden bei Arthrofibrose im Zusammenhang mit einer implantierten Hüftprothese, Kniegelenksrevision mit Implantation eines Patellarückflächenersatzes.

    Wir haben folgende OPS kodiert: 5-822.81 und 5-823.0 was den DRG I03B ergibt. Der MDK möchte uns den 5-823.0 streichen – Begründung: Keine i.S. der Kodierrichtlinien relevante Prozedur. – ergibt dann den I44C mit niedrigerem RG.
    Ist das Korrekt?

    Freundliche Grüße

    Klaus

  • Hallo Klaus,

    hier haben wir ein Problem, welches die Unzulänglichkeit des Endoprothesenkapitels voll aufzeigt. Aber solange das InEK nicht bereit ist, unsere Vereinfachungsvorschläge anzunehmen, wird es immer komplizierter und undurchsichtiger werden. Ärger mit allen Partnern wird also zunehmend vorprogrammiert sein.

    Hätten Sie lediglich die Verwachsungen gelöst oder entfernt sähe es anders aus (z.B. 5-823.0 + 5-869.1). Hier wird ein Patellaersatz neu implantiert bei einer beschriebenen Indikation. Hier gehen die Meinungen sicherlich auseinander. Am einfachsten ist es, wenn der Eingriff zweizeitig von Statten ging. Aber einzeitig?

    Klar ist jedenfalls, es ist eine Revision einer Endoprothese. An dieser selbst wird nichts verändert (5-823.0 + was immer an den Weichteilen gemacht wird – Synovektomie, Entfernung mehrschichtigen Gewebes, Arthrolyse usw.). Aber es wird eine weitere eingefügt (5-822.8ff). Eine Schnapppfanne bei einem Hüft-TEP-Wechsel wird auch zusätzlich kodiert.

    Ich tendiere durchaus, zur Doppelcodierung, aber möchte hier nicht Sozialrichter spielen. Ich habe mir die Sache notiert und werde sie bei den nächsten Arbeitsgruppentreffen der DRG-AG der Fachgesellschaft vorbringen mal sehen, was dabei herauskommt.

    Mit freundlichen Grüßen
    Thomas Winter
    Berlin

    • Offizieller Beitrag
    Zitat


    Original von Klaus H.:
    Ich habe ein Abrechnungsproblem: stationäre Aufnahme wegen Beschwerden bei Arthrofibrose im Zusammenhang mit einer implantierten Hüftprothese, Kniegelenksrevision mit Implantation eines Patellarückflächenersatzes.

    Hallo,

    zuerst zur Klarstellung: Hier war wohl Knieprothese gemeint, oder?

    Zur Kodierung, wenn die Patellarückfläche implantiert wird, dann kodieren Sie diese. Wenn eine Knieprothese revidiert wird (ohne Wechsel) und dies auch im OP-Bericht beschrieben ist, dann kodieren Sie diese auch. Bei einem Prothesenwechsel-Kode ist es klar, dass die Revision beinhaltet ist. Bei einer Erstimplantation einer Patellarückfläche handelt es sich aber nicht um eine Prozedur, die dies beinhaltet. Wie auch? Somit bleibt einem gar nichts übrig, als die Revision zu kodieren.

    Herr Winter:
    Warum sollten wir in der AG dies anders sehen? Klassifikatorisch ist das doch ganz klar.

    Das Einige, was man dann noch diskutieren kann sind die DKR. Die Poo1 sagt, dass das zu kodieren ist, was z.B. chirurgischer Natur ist. Das ist hier klar gegeben.

    Dieser Zusatz ist dann zu beachten:
    Normalerweise ist eine Prozedur vollständig mit all ihren Komponenten, wie z.B. Vorbereitung, Lagerung, Anästhesie, Zugang, Naht, usw., in einem Kode abgebildet (siehe Beispiel 1 und 2). Abweichungen davon sind in den Hinweisen beschrieben. Bei den Operationen am Nervensystem zum Beispiel ist gewöhnlich der Zugang zusätzlich zu kodieren. Deshalb werden diese individuellen Komponenten einer bereits kodierten Prozedur nicht noch einmal gesondert verschlüsselt.

    Wie oben beschrieben, kann bei einem Erstimplantationskode nicht eine Prothesenrevision beinhaltet sein. Also = Kodierung

    Dann dieser:
    Ebenso sind eingriffsverwandte diagnostische Maßnahmen nicht gesondert zu kodieren, wenn diese in derselben Sitzung durchgeführt werden und regelhaft Bestandteil der interventionell-therapeutischen Prozeduren sind und dies im OPS nicht anders geregelt ist (z.B. diagnostische Arthroskopie vor arthroskopischer Meniskektomie wird nicht verschlüsselt).

    Schon etwas hackliger. Aber auch hier sind Regelfälle gemeint (siehe Beispiele). Natürlich wird man auch eine Prothesenrevision machen, wenn man schon vor Ort ist, aber dies ist nicht regelhaft Bestandteil der Erstimplantation, weil nicht in jedem Fall eine TEP bereits eingebracht wurde. Somit stellt das Vorgehen in diesem Fall eine Ausnahme dar und nicht den Regelfall. Also = Kodierung

    Mit freundlichen Grüßen

    D. D. Selter

    Ärztlicher Leiter Medizincontrolling

    Berufsgenossenschaftliche Unfallklinik Murnau