Aufwandspauschale auf bei Prüfung anlässlich Verlängerungsantrag

  • Liebe Mit-Foris,

    das Sozialgericht Kassel hat ( leider noch nicht rechtskräftig ) am 18. Februar 2009 entschieden, dass die Aufwandspauschale auch dann zu zahlen ist, wenn der MDK aufgrund einer Verlängerungsanzeige den Fall prüft und es schließlich zu keiner Änderung des Abrechnungsbetrages kommt.

    Wir mussten uns von den Kassen nämlich immer wieder anhören, dass die Aufwandspauschale erst dann zu zahlen sei, wenn die Prüfung NACH Legung der Schlussrechnung ausgelöst worden ist.

    Dagegen spricht ja nun schon der Wortlaut des § 275 1 c SGB V ( \"Die Prüfung nach Satz 1 ist spätestens sechs Wochen nach Eingang der Abrechnung bei der Krankenkasse einzuleiten ...\" ).

    Habe die Entscheidung hier mal angehängt, betrifft sicher nicht nur die Psychiatrie-Fälle.

    Ein sonniges Wochenende wünscht

    Attorney[c=#ff00c8][/code][c=#ff00ff][/code]

    Rechtsanwältin

  • Zitat


    Original von Attorney:
    ...
    Habe die Entscheidung hier mal angehängt, betrifft sich nicht nur die Psychiatrie-Fälle.

    ...
    [c=#ff00c8][/code][c=#ff00ff][/code]

    Leider lässt sich das Urteil nicht öffnen.

    Betrifft dieses Urteil nur akut stationäre Fälle oder auch AHBs, Kuren und Rehas?

    Schöne Grüße
    raxa

  • Hallo Forum,

    Zitat


    Original von raxa:
    Leider lässt sich das Urteil nicht öffnen.

    bei mir funktioniert alles einwandfrei.

    Zitat


    Original von raxa:
    Betrifft dieses Urteil nur akut stationäre Fälle oder auch AHBs, Kuren und Rehas?


    Da sich §275 Abs. 1c SGB V nur auf Krankenhausbehandlungen gemäß §39 SGB V bezieht, gilt es logischerweise auch nur für diese.

    Mr. Freundlich