Liebe Mit-Foris,
das Sozialgericht Kassel hat ( leider noch nicht rechtskräftig ) am 18. Februar 2009 entschieden, dass die Aufwandspauschale auch dann zu zahlen ist, wenn der MDK aufgrund einer Verlängerungsanzeige den Fall prüft und es schließlich zu keiner Änderung des Abrechnungsbetrages kommt.
Wir mussten uns von den Kassen nämlich immer wieder anhören, dass die Aufwandspauschale erst dann zu zahlen sei, wenn die Prüfung NACH Legung der Schlussrechnung ausgelöst worden ist.
Dagegen spricht ja nun schon der Wortlaut des § 275 1 c SGB V ( \"Die Prüfung nach Satz 1 ist spätestens sechs Wochen nach Eingang der Abrechnung bei der Krankenkasse einzuleiten ...\" ).
Habe die Entscheidung hier mal angehängt, betrifft sicher nicht nur die Psychiatrie-Fälle.
Ein sonniges Wochenende wünscht
Attorney[c=#ff00c8][/code][c=#ff00ff][/code]