Abrechnung Kryodenervation als AOP

  • Liebe Forumsmitglieder,
    die Abrechnungen der Kryodenervationen als ambulante Operationen gestalteten sich zur Zeit schwierig.
    So will eine KK die Abrechnung nach der EBM-Ziffer 34503, wobei wir aber den OPS-Code 5-830.2 mitliefern müssen, da der richtige OPS-Code 5-83a.0- noch nicht im AOP-Katalog enthalten ist. Wir müssen uns aber nach dem §115 und dem AOP-Katalog richten, somit wäre doch die EBM-Ziffer 34503 falsch, oder?
    Irgendwie finde ich, dass es zur Zeit keine korrekte Abrechnung für die Kryodenervationen gibt. Oder sehe ich den Wald vor lauter Bäumen nicht?

    Über Anregungen würde ich mich sehr freuen!

    Ich wünsche alle einen schönen 1. Mai und ein schönes Wochenende!

    Viele Grüße
    M. Uphoff

  • Hallo Frau Uphoff,

    Zitat


    Original von MarieUphoff:
    Wir müssen uns aber nach dem §115 und dem AOP-Katalog richten, ...

    die Kryodenervationen können nicht im Rahmen des AOP abgerechnet werden, da der OPS kein Bestanteil des AOP-Katalogs ist. Sie dürfen auch nicht hilfsweise einen anderen OPS angeben, denn was nicht im Katalog steht kann auch nicht als AOP abgerechnet werden.

    Trotzdem wünsche ich ein schönes Wochenende.... :sonne:

    Gruß

    ratlos

  • Hallo liebes Forum,

    ich möchte das Thema heute nocheinmal aufgreifen.

    Ist die EBM-Ziffer 34503 so ausgelegt, dass es die EBM 31131 ersetzen wird? Durch die OPS (in Bezug auf ambulantes Operieren) der Denervierung wird der EBM 31131 bisher abgerechnet zzgl. der Durchleuchtung und ich frage mich nun, ob mit der recht hoch dotierten 34503 die Berechnung des Bildwandlers entfällt oder ob dieser EBM auch den Eingriff der Denervierung als solches beinhaltet?

    Wie ist da die Meinung des Forums??

    Viele Grüße
    Mabu