• Wir haben einen Fall, in dem die KK hinterfragt welcher Mehraufwand im Sinne der DKR zur Kodierung der R47.1 geführt hat. Die Kasse ist der Meinung, dass der Mehraufwand der R47.1 bereits mit in der ebenfalls kodierten R47.0 abgebildet ist.

    Es wurde ein logopädisches Konsil durchgeführt u. a. mit der Diagnose einer mittelschweren Dysarthrie. Aufgrund eines neu aufgetretenen Mediateilinfarktes bestanden aber sowohl Dysarthrie als auch Dysphasie.

  • Hallo Jacseibo,

    die beiden Störungen der Funktionen (Sprache und Sprechen) können einzeln oder in Kombination auftreten (siehe Pschyrembel). R47.0 ist als ND mit ccl = 1 bewertet und R47.1 mit 2. Das schließt die Meinung der Kasse aus. Vermutlich ist beides auch vom Logopäden unterschiedlich zu therapieren.

    [size=12]Freundlichen Gruß vom Schorndorfer MDA.

  • Bei einer Aphasie ist eine Aphasie zu behandeln, bei einer Dysarthrie diese.
    Beides erfolgt zwar durch die Logopädie, dennoch sind es unterschiedl. Störungen mit unterschiedl. therap. Herangehen und bei glz. Auftreten beider mit erhöhtem zeitlichen Aufwand für Patient und Logopäde, vom erhöhten Aufwand aller Mitarbeiter in der Kommunikation mit dem Patienten ganz zu schweigen.
    Also, eine Verschlüsselung beider Störungen und evtl. gar einer R29.1 (Dysphonie) ist nötig und berechtigt.
    Übrigens: Wenn sich zwei Krankheiten mit einem Medikament behandeln lassen (z.B. Antibiotikum bei Pneumonie + Harnwegsinfekt oder Diuretikum bei Herzinsuff. +Hypertonie) werden ja wohl auch beide Krankheiten verschlüsselt, oder?

    MfG
    Lars