AEP-Kriterien nur bei Stichprobenprüfungen

  • Hallo miteinander,

    also noch vor dem Wochenende der Versuch der Zusammenfassung:
    1. G-AEP gilt unstrittig bei Stichproben- prüfung nach §17c KHG
    2. seit Gleichsetzung der Allgemeinen Tatbestände im AOP Katalog mit den G-AEP Kriterien auch hier gesetzlich fixiert, dass anzuwenden
    3. In allen anderen Fällen, die inhaltlich die Problematik der primären Fehlbelegung beinhalten, sind die Kriterien auch bei fehlender gesetzlicher Vorschrift zur Anwendung auf Grund Ihres Zwecks, Zieles und der Entwicklungsinnvoller Weise anzuwenden und somit auch bei Einzelfall- Prüfungen nach §275.

    Mfg

    Uwe Neiser


  • Hallo,
    da ich woanders nichts gefunden habe hier mein Anliegen.

    Da wir aktuell betroffen sind, suche ich Kontakt zu Krankenhäusern, die einer Prüfung nach § 17c KHG ausgesetzt sind, bzw. waren.

    Michael Chudy
    Leiter Medizincontrolling

    Johanniter-Krankenhaus im Fläming Treuenbrietzen GmbH
    Johanniterstraße 1
    14929 Treuenbrietzen

    +49 (033748) 8-2272
    chudy@johanniter-treuenbrietzen.de
    http://www.johanniter-treuenbrietzen.de

    Gruß

    MiChu ;)
    Sei nicht unglücklich vor der Zeit, denn was dich, als dir drohend, in Angst versetzt, wird vielleicht nie kommen. (Seneca)

  • Hallo zusammen!

    Ich würde knallhart zurückschreiben:
    Wenn der MDK Einzelfallprüfungen in einem solchen Maß anwendet, dass es dem Umfang einer Stichprobenprüfung entspricht, sind die G-AEP Kriterien auch als solche rechtens anzuwenden..

    Es wird alles so hingebogen wie es einem nützen könnte...