Hallo miteinander,
also noch vor dem Wochenende der Versuch der Zusammenfassung:
1. G-AEP gilt unstrittig bei Stichproben- prüfung nach §17c KHG
2. seit Gleichsetzung der Allgemeinen Tatbestände im AOP Katalog mit den G-AEP Kriterien auch hier gesetzlich fixiert, dass anzuwenden
3. In allen anderen Fällen, die inhaltlich die Problematik der primären Fehlbelegung beinhalten, sind die Kriterien auch bei fehlender gesetzlicher Vorschrift zur Anwendung auf Grund Ihres Zwecks, Zieles und der Entwicklungsinnvoller Weise anzuwenden und somit auch bei Einzelfall- Prüfungen nach §275.
Mfg