Kein Gegenstand der Prüfung

  • Hallo Zusammen,

    ich sehe das ganze eher pragmatisch:

    Ziel des Prüfverfahrens sollte ja sein, dass eine möglichst richtige Rechnung dabei herauskommt. Der MDK als formal unabhängiger GA muss dabei alle Aspekte berücksichtigen, die seiner Meinung nach nicht korrekt kodiert sind, also unabhängig davon, wer von der Änderung profitiert.

    Dies sollten auch die Gerichte so sehen, schätze ich.

    Die möglichst genaue Angabe der Prüfgründe dient IMHO der Vereinfachung, damit nicht immer gleich die ganze Akte übermittelt werden muss, bzw. das KH schon mal feststellen kann, ob ohne Übersendung von Unterlagen bereits dem Ansinnen der KK gefoglt werden kann.

    Nur zur Erinnerung: Der MDK beruft sich in diesem Fall darauf, dass er von der KK ausschließlich mit der Prüfung bestimmter ND beauftragt wurde. Genau diese Argumentation wird von KH-Seite seit geraumer Zeit vehement vertreten, sofern es sich um die Begrenzung der Prüfungen zugunsten der KK handelt. Wenn wir das jetzt nur in den Fällen fordern, in denen es uns passt, verheddern wir uns in unseren eigenen Argumenten.

    findet jedenfalls

    Bern

    ehemaliger Versicherungsvertreter

  • Zitat


    Original von bern:
    Der MDK als formal unabhängiger GA


    Das war mal vielleicht früher. Von einer Unabhängigkeit des MDK kann man leider schon lange nicht mehr reden.


    Gruß
    Ordu

  • Schönen guten Tag,

    Zitat


    § 278 Abs 1 SGB V

    In jedem Land wird eine von den Krankenkassen der in Absatz 2 genannten Kassenarten gemeinsam getragene Arbeitsgemeinschaft \"Medizinischer Dienst der Krankenversicherung\" errichtet. Die Arbeitsgemeinschaft ist nach Maßgabe des Artikels 73 Abs. 4 Satz 3 und 4 des Gesundheits-Reformgesetzes eine rechtsfähige Körperschaft des öffentlichen Rechts.

    Was soll denn daran unabhängig sein?

    Der MDK ist genau so unabhängig, wie ein Scheinselbständiger, der nur für einen einzigen Auftraggeber tätig ist.

    Ich wünsche noch einen schönen Tag,