Hallo zusammen,
wir bekommen in letzter Zeit immer wieder Anfragen von einem Abrechnungszentrum der Krankenkassen wegen Fallzusammenführungen aus dem Jahr 2007.
Es wird weder die Notwendigkeit noch die Dauer der KHbehandlung in Frage gestellt. Lediglich die formale Abrechnung die durch uns vorgenommen wurde wäre falsch. Diese Beanstandung unterfällt der allgemeinen 4jährigen Verjährungsfrist. Sie folgt zu einen aus dem § 69 SGB V und den allgemeinen Fristen § 194 ff. BGB und zum anderen wurde diese Frist auch durch das BSG in seinem Urteil vom 12. Mai 2005 B 3 KR 32/04 R bestätigt.
mhhh es macht mich etwas stutzig weil auf so ein altes Urteil hingewiesen wird? Ich meine damals gab es ja die 6 Wochen Prüffrist noch nicht.
Wie verfahren Sie bei solch Anfragen durch die KK?
Müssen die Fälle nun noch zusammengeführt werden oder nicht!?
vielen dank für Ihre Hilfe
Sando79