Fallzusammenführung nach 2 Jahren wegen formaler Abrechnungsfehler

  • Hallo zusammen,

    wir bekommen in letzter Zeit immer wieder Anfragen von einem Abrechnungszentrum der Krankenkassen wegen Fallzusammenführungen aus dem Jahr 2007.
    Es wird weder die Notwendigkeit noch die Dauer der KHbehandlung in Frage gestellt. Lediglich die formale Abrechnung die durch uns vorgenommen wurde wäre falsch. Diese Beanstandung unterfällt der allgemeinen 4jährigen Verjährungsfrist. Sie folgt zu einen aus dem § 69 SGB V und den allgemeinen Fristen § 194 ff. BGB und zum anderen wurde diese Frist auch durch das BSG in seinem Urteil vom 12. Mai 2005 B 3 KR 32/04 R bestätigt.

    mhhh es macht mich etwas stutzig weil auf so ein altes Urteil hingewiesen wird? Ich meine damals gab es ja die 6 Wochen Prüffrist noch nicht.
    Wie verfahren Sie bei solch Anfragen durch die KK?
    Müssen die Fälle nun noch zusammengeführt werden oder nicht!?

    vielen dank für Ihre Hilfe

    Sando79

  • Hallo sando79,

    wenn es sich hier um rechtlich eindeutige Wiederaufnahmen nach § 2 FPV handelt, ist diese nachträgliche Beanstandung legitim.
    Es verhält sich im Gegenteil wie sie es schreiben: Die Notwendigkeit und Dauer der Behandlung nach dieser Zeit noch infrage zu stellen, wäre diskussionwürdig.
    Aber eindeutige Fehler bei Anwendung der Abrechnungsbestimmungen nach FPV sind auch retrospektiv zu korrigieren.

    [c=green]MfG
    Codemaker[/c]

  • Schönen guten Tag,

    wir haben >>hier<< ein Urteil besprochen, in dem das BSG die Änderung einer Rechnung durch das Krankenhaus nach 2 Jahren wegen \"Treu und Glauben\" abgelehnt hat, obwohl das Krankenhaus inhaltlich zu der Abrechnung berechtigt gewesen wäre. Der Urteilstext liegt noch nicht vor, aber dies würde dann auch für beide Seiten gelten, d. h. wenn die Krankenkasse bis heute eine zwei Jahre zurückliegende Rechnung nicht beanstandet hat, dann kann ich aufgrund von \"Treu und Glauben\" auch davon ausgehen, dass keine Beanstandung mehr erfolgt. Ich würde derartigen Versuchen jetzt unter Berufung auf das Urteil nicht mehr nachgeben.

    Ich wünsche noch einen schönen Tag,