Prüffrist bei ambulanter Operation nach § 115 b SGB V

  • Gilt bei ambulanten Operationen nach § 115 b SGB V auch die 6 Wochen-Frist nach § 275 Abs. 1c SGB V? Hab da mal was gehört, dass es bei den amb. OP´s keine Frist gibt. Allerdings steht im § 275 \"nach § 39\" und im \" 39 SGB V steht \"KH-Behandlung kann... amb. nach § 115 b SGB V erbracht werden\". Also würde hier doch die 6-Wochen-Frist gelten. Bei manchen AOP-Rechnung bin ich mir nämlich nicht sicher, ob der OPS stimmt, deswegen würde ich gerne den OP-Bericht dem MDK-Arzt vorlegen, allerdings ohne schriftliches Gutachten. Muss ich hier dann auch die 300 Euro Aufwandspauschale zahlen? Ich seh im Rahmen des amb. Operierens keine Möglichkeit, die Aufwandspauschale zu bezahlten.

  • Ebenfalls hallo.

    Eine interessante Argumentation führen Sie da: Einerseits berufen Sie sich auf den § 275 um prüfen zu können, andererseits wollen Sie dann aber nicht die genannte Aufwandspauschale zahlen. :d_neinnein:

    Wie wollten Sie das denn machen, wenn der MDK sagt, dass der OPS Kode nicht korrekt ist? Ohne Gutachten fehlt Ihnen der Nachweis, ob eine OPS Ziffer korrekt ist oder nicht.

    Wenn §275 auch für ambulante KH Behandlungen gilt, dann mit allen im Text genannten .... jetzt fehlt mir das Wort.... ich sag mal Forderungen (6 Wochen Frist; 300 € Aufwandspauschale).

    Gruß
    papiertiger

    Sport: eine Methode, Krankheiten durch Unfälle zu ersetzen.

  • Schönen guten Tag,

    der § 275 Abs 1c SGB V gilt offensichtlich für alle in § 39 SGB V genannten Formen der Krankenhausbehandlung, jedenfalls solange vertraglich kein anderes Prüfverfahren festgelegt ist. Da ich ein abweichendes Prüfverfahren im Vertrag nach § 115b SGB V nicht gefunden habe, gilt § 275 Abs 1c SGB V in seiner Geamtheit auch für ambulante Operationen: Also Frist und Aufwendspauschale!

    Ich wünsche noch einen schönen Tag,

  • Guten Tag allerseits,

    da gebe ich meinem Vorredner, Hr. Schaffert, völlig recht. In § 275 Abs. 1 c SGB V heißt es \"Bei Krankenhausbehandlung nach § 39....\".
    Und in § 39 SGB V heißt es \"Die Krankenhausbehandlung wird vollstationär, teilstationär, vor- und nachstationär sowie ambulant (§ 115b SGB V) erbracht...\"
    § 115 b SGB V wird also explizit genannt, so dass sowohl die Frist, als auch die Aufwandspauschale gelten.
    Ehrlich gesagt kommt es bei uns offenbar selten bis gar nicht vor, dass wir Abrechnungen ambulanter OPs zum MDK geben. Der recht häufige Fall ist, dass die Abrechnung schon formal falsch ist, weil die Regelungen des EBM nicht beachtet werden.

    Noch einen schönen Tag an alle!

    Viele Grüße

    Michael Bauer :)
    Krankenkassenbetriebswirt