Fallzusammenführung und obere Grenzverweildauer

  • Hallo zusammen,
    dies klingt nach einem mehrfach erörterten Thema, aber ich habe trotz intensiver Suche nichts dazu gefunden.

    Mein Problem:
    Ein Patient wird wegen eines Problems zunächst konservativ und anschließend operativ behandelt. Da dies innerhalb 30 Tage geschieht, werden beide Fälle zusammengeführt.
    Jer Fall einzeln befindet sich innerhalb der Grenzverweildauer.
    Durch die Zusammenführung allerdings entstehen mehrere OGVD-Tage.

    Diese Tage werden nun vom Kostenträger angefragt und vom MDK bewertet.
    Dieser kommt nun zu dem Entschluss, dass der Patient im ersten und auch im zweiten Fall ein bis zwei Tage eher entlassen werden könnte und somit diese Tage abzuziehen seien.:sterne:
    Dieses ist für mich nicht nachvollziehbar, da beide Fälle ja innerhalb der Grenzverweildauer liegen. :d_neinnein:

    Gibt es irgendwelche Vorschriften, Urteile die mir in meiner Diskussion hilfreich sein können?
    Herzlichen Dank für Ihre Bemühungen.
    Viele Grüße aus dem Ruhrpott

    Seine

  • Schönen guten TAg Seine

    im Urteil vom 30.6.2009, B 1 KR 24/08 R legt der 1. Senat des BSG fest, dass \"Vergütung auch im Fallpauschalensystem nur für die erforderliche Krankenhausbehandlung Versicherter beansprucht werden kann.

    Auch wenn das Thema des Urteils die Prüfung der unteren Grenzverweildauer ist, geht daraus eindeutig hervor, dass Vergütung für nicht erforderliche Tage der Krankenhausbehandlung auch nicht beansprucht werden kann.

    Dies gilt meines Erachtens unabhängig davon, ob die einzelnen Behandlungen innerhalb der jeweiligen GVD waren. Einzeln betrachtet beanspruchen Sie ja für die nicht erforderlichen Tage auch keine Vergütung. Wenn Sie nach Zusammenführung für diese Tage eine Vergütung beanspruchen, dann besteht selbstverständlich auch das Recht, diese Tage zu prüfen und ggf. als nicht erforderlich zu erachten. Voraussetzung ist natürlich die Einhaltung der Frist. Da sie aber mit der Fallzusammenführung eine neue Rechnung erstellt haben, dürfte dies auch hinsichtlich des 1. Aufenthaltes kein Problem sein.

    Wenn Sie widersprechen wollen, müssen Sie sich schon auf eine inhaltliche Diskussion einlassen.

    Ich wünsche noch einen schönen Tag,