Gesetzliche Grundlage der Verbringung - Koronarangiographie

  • Hallo,

    habe schon erheblich gesucht und dabei ausfindig gemacht, dass der Begriff der \"Verbringung\" nicht gesetzlich geregelt ist.

    (http://mydrg.de.dedi694.your-server.de/apboard/thread…ost=verbringung definition landesvertrag#1)

    Das Problem stellt sich für uns bei Koronarangiographien. Die Patienten, die im Notfall in das einzige medizinisch in adäquater Zeit erreichbare Krankenhasu zur Koro gebracht werden, werden von dort kruzfristig zurück transportiert. Ein stationäre Übernahme (Verlegung) wird abgelehnt mit der Folge, das unser KH die Kosten für die Koronarangiographie und ggf. Stent sowie zusätzlich die Transportkosten (hin und zurück) zu tragen hat. Dies ist auch über den CW-Zugewinn der DRG nicht abbildbar.

    Allgemein wird dies als Verbringung bezeichnet.

    Aus welchem Grund soll unser KH die Kosten tragen?

    Nach § 2 Abs. 2 KHEntgG gilt:
    (2) Allgemeine Krankenhausleistungen sind die Krankenhausleistungen, die unter Berücksichtigung der Leistungsfähigkeit des Krankenhauses im Einzelfall nach Art und Schwere der Krankheit für die medizinisch zweckmäßige und ausreichende Versorgung des Patienten notwendig sind. Unter diesen Voraussetzungen gehören dazu auch
    ...
    2. die vom Krankenhaus veranlassten Leistungen Dritter,

    Auf dieser Grundlage soll dies erfolgen!?! :sonne:

    Nun hat unser KH aber eben keine Koronarangiographie. Somit dürfte die Koro unter Berücksichtigung der Leistungsfähigkeit (s.o.) eben nicht zu den allgemeinen Krankenhausleistungen unseres Hauses gehören. Somit wäre unser Haus auch nicht zum Tragen der Kosten verpflichtet.

    Oder sehe ich das falsch?

    Viele Grüße

    medman2