Präop. durch Niedergelassene-> was wenn stat. Fall amb wird?

  • Hallo,

    ich habe seit Neuestem mehr mit dem niedergelassenen Bereich zu tun und mir fällt Einiges auf.
    1) Krankenhäuser schicken die Pat. zur Präop zum Hausarzt, egal ob der Pat. stat oder ambulant operiert werden soll.
    2) Bei ambulanten OPs sind oft keine Überweisungsscheine dabei (die Niedergelassenen wissen aber auch oft nicht, dass sie dann eine EBM Ziffer mehr abrechnen können)
    3) Kommt der Pat. postop nach einer ambulanten OP zum Niedergelassenen zur weiteren Versorgung, fehlt auch oft die Rücküberweisung vom KH an den Niedergelassenen (wieder kann er die Konsultationsziffer nicht abrechnen). Auf Nachfragen bzgl. der Überweisungen wird von den KH mit sehr viel Unverständnis (oder Unwissen?) reagiert, so nach dem Motto \"man kann das auch so abrechnen, wir schreiben keine Überweisungen\".

    Belegärzte, oft auch in fernen Großstädten sehen sich Pat. präop. an und dafür kann aus deren Sicht dem Pat. auch die Fahrt dort hin zugemutet werden, die präop. Vorbereitung soll dann aber der Hausarzt machen, auch wenn stat. operiert wird.

    Ob der Niedergelassene mit den KH einen Vertrag schließen soll, um die präop. Behandlung bei stat. operierten Pat. vergütet zu bekommen, will ich gar nicht besprechen. Aber was mich wirklich interessiert ist: wenn der Pat. stat war, der Niedergelassene die prä- u. ggf. postop. Versorgung \"für lau\" gemacht hat und dann wird nach MDK Gutachten der Fall auf ambulant umgeschrieben (z.B. häufiger bei Pilonidalsinus),..... ja, was ist dann, muss dann nicht auch nachträglich dem Niedergelassenen der Überweisungsschein geschickt werden, oder denkt man sich \"was der nicht weiß, macht ihn nicht heiß\".
    Ich bin gespannt auf Ihre Antworten.

  • Schönen guten Tag,

    ich denke, hier liegen einige Missverständnisse vor:

    • Überweisungen und andere Formulare aus dem ambulanten Bereich sind Formulare der KV und dürfen von nicht ermächtigen Krankenhausärzten gar nicht verwendet werden. (abgesehen von ganz wenigen Ausnahmen wie fachfremde prä- oder intraoperative Leistungen (§§ 4, 5, 13 AOP-Vertrag))
    • Die in §4 AOP-Vertrag genannten präoperativen Leistungen beziehen sich auf Leistungen spezieller Fachgebiete, sofern sie nicht im Krankenhaus vorhanden sind.
    • Die allgemeinen ambulanten Leistungen im Vorfeld oder Anschluss einer wie auch immer gearteten Krankenhausbehandlung gehören in den ambulanten Sektor und sind daher originäre hausärztliche Leistungen. (Siehe Schreiben der KBV)
    • Diese Leistungen werden auch nicht \"für lau\" erbracht, sondern als ganz normale ambulante Leistungen aus dem KV-Topf vergütet.
    • Insofern ist die Umwandlung eines Krankenhausfalles von stationär in ambulant auch für den niedergelassenen Arzt völlig belanglos


    Ich wünsche noch einen schönen Tag,

  • Hallo Herr Schaffert,

    in § 4, Abs. 3 steht aber, dass das KH die Leistungen erbringen und abrechnen kann, also würde es ja auch Sinn machen, wenn sie es täten. (Sie hätten dann das EKG so wie sie es wollen, die Blutwerte, die sie brauchen etc., was nicht immer gegeben ist, wenn der Pat. mit der Aufforderung \"gehen Sie mal vor der OP zum Hausarzt\" ohne Rücksprache mit demselben, bzw. ohne \"Wunschzettel\" der Klinik beim Hausarzt aufkreuzt.)
    Tun sie es nicht, greift nach meiner Interpretation Abs. 5 und auch da muss eine Überweisung ausgestellt werden. Es gibt ja auch das Fachgebiet \"Allgemeinmedizin\".

    Die Überweisung käme auch nicht von einem ermächtigten KH-Arzt, sondern vom KH selbst, das ja eine eigene ambulante Betriebsnummer hat.
    Gruß aus dem Weihnachtsurlaub

  • Hallo comptroller,

    in Ergänzung zur Herrn Schaffert noch folgende Anmerkungen

    Zitat


    Original von comptroller:
    1) Krankenhäuser schicken die Pat. zur Präop zum Hausarzt, egal ob der Pat. stat oder ambulant operiert werden soll.


    Im Zusammenhang mit ambulanten Operationen ist dies nicht ungewöhnlich, dafür gibt es ja auch die Gebührenordnungsziffern des Kapitels 31.1.2.

    Zitat


    2) Bei ambulanten OPs sind oft keine Überweisungsscheine dabei (die Niedergelassenen wissen aber auch oft nicht, dass sie dann eine EBM Ziffer mehr abrechnen können)


    Da mit nicht ganz klar ist, was Sie meinen, unterscheide ich zwei Situationen:
    1. Das Krankenhaus benötigt für die die Durchführung einer ambulanten Operationen nach § 115b SGB V keine Überweisung.
    2. Das Krankenhaus darf keine Überweisung für die Durchführung einer ambulanten Operation an einen Vertragsarzt ausstellen. Dazu fehlt die Ermächtigung. Obwohl - wenn man ganz spitzfindig ist und das Urteil des SG Darmstadt weit auslegt, könnte ich ins Grübeln geraten.

    Zitat


    3) Kommt der Pat. postop nach einer ambulanten OP zum Niedergelassenen zur weiteren Versorgung, fehlt auch oft die Rücküberweisung vom KH an den Niedergelassenen (wieder kann er die Konsultationsziffer nicht abrechnen). Auf Nachfragen bzgl. der Überweisungen wird von den KH mit sehr viel Unverständnis (oder Unwissen?) reagiert, so nach dem Motto \"man kann das auch so abrechnen, wir schreiben keine Überweisungen\".


    Hier muss einerseits § 8 AOP-Vertrag und andererseits die Formulierung der postoperativen Behandlungskomplex beachtet werden, die ja bei Erbringung durch einen anderen Arzt jeweils des Passus beinhalten: \"bei Überweisung durch den Operateur\". Krankenhäuser sind damit verpflichtet, eine Überweisung auszustellen.


    Grüsse

    Matthias Offermanns

    Deutsches Krankenhausinstitut

    Alte Rheinische Weisheit: "Das Leben ist zu kurz für ein langes Gesicht."