Ulnarisrinnen- und Karpaltunnelsyndrom

  • Hallo liebes Forum, bitte helft mir bei folgendem Problem:

    Bei ausschließlicher Operation eines Ulnarisrinnensyndroms landet der Fall in DRG B08B (Relativgew.= 0,86), bei Operation eines Ulnarisrinnensyndroms und Karpaltunnelsyndroms wird sofort nach B05Z eingruppiert mit Relativgewicht 0,49. Also mehr Arbeit, dafür weniger Entgelt.

    Mit mitleidigen Grüßen W.Seyfried

    • Offizieller Beitrag

    Guten Tag Herr Seyfried,

    das liegt am Algorithmus zur MDC 01.
    Die "Weiche" zur B05Z ist die Frage nach Dekompression bei Karpaltunnelsyndrom. Wird hier mit "Ja" geantwortet (d.h. eine definierte Prozedur zur B05Z wurde dokumentiert) landet man eben in der B05Z ohne das man noch die B06/B08 (altersgesplittete ursprüngliche B06) ansteuern kann. Diese folgt nämlich im Algorithmus erst in nächster Instanz, d.h. die "Weiche" Eingriffe bei ... Neuropathie, mit "Ja" beantwortet, kommt gar nicht mehr zum Tragen.

    In diesem speziellen Fall wäre es eigentlich zu fordern, dass die Reihenfolge der "Weichen" umgedreht wird (Änderungsvorschläge zum G-DRG-System sind über die Fachgesellschaften beim InEK einzureichen, nächste Meldefrist ist der 31.3.03).
    Allerdings ist die Betrachtung der angesprochenen DRGs im Projektbericht interessant. Die B05Z wirkt da doch homogener, als die B06/B08. Man muß sich mal die Bandbreite der genannten Diagnosen und Prozeduren betrachten.
    Nehmen wir mal an Sie operieren ein Ulnarisrinnensyndrom bei einem 17 Jährigen, sie werden ein RG von 1,975 (!) erreichen, bei einem z.B. 70 Jährigen 0,860. Ist das medizinisch/ökonomisch erklärbar?
    Ich kann mich nicht so recht mit dieser alten/neuen DRG anfreunden.

    Gruß

    --
    D. D. Selter

    Mit freundlichen Grüßen

    D. D. Selter

    Ärztlicher Leiter Medizincontrolling

    Berufsgenossenschaftliche Unfallklinik Murnau