Liebe Forummitglieder, ich bin mir bei dem folgenden Sachverhalt nicht sicher, erbitte Hilfe:
Fall 1. 04.03. bis 21.03.2009 K09A OGVD 35 Tage
Fall 2. 23.03. bis 11.04.2009 F14 A OGVD 31 Tage
Fallzusammenführung klar: landet in die K01B damit OGVD 50 Tage
Wiederaufnahme aufgrund Komplikation 16.04. bis 24.04.2009 DRG X62Z.
Zwei Auffassungen:
1. Fälle müssen zusammengeführt werden, weil Komplikation des zusammengeführten Falles oder
2. Fallpauschalenkatalog ist als Einzelfall abzurechnen, weil die OGVD des 1. Falles zu beachten ist.
Erbitte dringendes Feedback, welche Meinung Sie hier als korrekt betrachten.
Vielen lieben Dank im Voraus,
mit besten Grüßen aus Berlin