Fallzusammenführung

  • Liebe Forummitglieder, ich bin mir bei dem folgenden Sachverhalt nicht sicher, erbitte Hilfe:

    Fall 1. 04.03. bis 21.03.2009 K09A OGVD 35 Tage
    Fall 2. 23.03. bis 11.04.2009 F14 A OGVD 31 Tage

    Fallzusammenführung klar: landet in die K01B damit OGVD 50 Tage

    Wiederaufnahme aufgrund Komplikation 16.04. bis 24.04.2009 DRG X62Z.

    Zwei Auffassungen:
    1. Fälle müssen zusammengeführt werden, weil Komplikation des zusammengeführten Falles oder
    2. Fallpauschalenkatalog ist als Einzelfall abzurechnen, weil die OGVD des 1. Falles zu beachten ist.

    Erbitte dringendes Feedback, welche Meinung Sie hier als korrekt betrachten.

    Vielen lieben Dank im Voraus,

    mit besten Grüßen aus Berlin

  • Hallo,
    Rückfrage:
    Hat eine Komplikation zur Aufnahme am 23.3. geführt? oder ist der Pat. für den 22.3. beurlaubt gewesen?

    Oder wie kommen Sie zur Zusammenführung von
    Fall 1. 04.03. bis 21.03.2009 K09A OGVD 35 Tage
    Fall 2. 23.03. bis 11.04.2009 F14 A OGVD 31 Tage?

    Gruß

    MiChu ;)
    Sei nicht unglücklich vor der Zeit, denn was dich, als dir drohend, in Angst versetzt, wird vielleicht nie kommen. (Seneca)

  • Hallo heidiberlin,

    Variante 2 greift, da die Prüffrist des ersten Falls (hier: OGVD), die die (erste) Zusammenführung auslöst, als \"maßgeblich\" bestehen bleibt.

    [c=green]MfG
    Codemaker[/c]