Hallo,
einer Patientin wurde in unserem Haus die Schilddrüse einseitig resiziert mit Hemithyrektomie der Gegenseite (ICPM 5-062.5). Aufgrund eines diagnostizierte Schilddrüsen- Carcinom wurde in einer zweiten OP zwei Tage später eine Restthyrektomie mit Lymphadenektomie Kompartiment I (ICPM 5-063.4) vorgenommen. Wir haben für diesen Fall die FP 2.02 und das SE 2.03 abgerechnet.
Der MDK kommt in seinem Gutachten zu dem Schluss, das nur die Abrechnung des SE 2.03 möglich sei, trotzt des zweizeitigen Vorgehens. Die Radikaloperation der bösartigen Schilddrüsengeschwulst bilde die Hauptleistung ab, daher sei die Abrechnung der FP hier nicht möglich.
Ein Stückweit kann ich das nachvollziehen, so ganz jedoch nicht, da ich immer davon ausgegangen war, dass die gleichzeitige Abrechnung von FP und SE hier korrekt ist.
Wie sehen die Fachleute im Forum das?
Viele Grüße
H. Hypki