Heparinperfusor nach PTA

  • Hallo liebe Forummitglieder,
    Wir haben ein zunehmend leidiges Thema:
    PTA Oberschenkelarterie mit verbliebener geringradiger Dissektion ohne Flußrelevanz. Auf Grund dieser Wandläsion erfolgte entsprechend PTA Protokoll die Anlage eines i.V. Heparinperfusors mit low dose Heparinisierung zur Prophylaxe eines Frühverschlusses für 48 - 72 Stunden. Der MDK lehnt diesen als nicht notwendig im Nachhinein ab und versucht die Verweildauer dadurch zu minimieren um die DRG praktisch zu halbieren. Studiennachweise, Leitlinienkonformität und Einzelfallstellungnahmen unserer Gefäßchirurgen und Radiologen helfen nix, der MDK Gutachter bleibt einfach auch im Widerspruch bei seiner (persönlichen) Meinung. Haben Sie ähnliche Erfahrungen und vielleicht einen besseren Weg als die Klage gefunden ?
    Vielen Dank für Ihre Meinungen
    K. Xaver
    Med.-Controlling KMB

  • Hallo Herr Xaver,

    egal welcher Sachverhalt, bleibt der Gutachter stur müssen Sie mit der Kasse reden. Und wenn die Kasse kein Einsehen hat müssen Sie sich verklagen lassen (oder selbst klagen wenn die Kasse verrechnet). Und versuchen Sie Ihrer Klinikleitung beizubringen, dass wir bei Klagen Urteile brauchen und keine Vergleiche !

    Gruß

    Dr. F. Schemmann
    FA f. Orthopädie, Chirurgie, O&U

    • Offizieller Beitrag

    Guten Tag,


    Ist die gutachterliche Stellungnahme begründet?


    „Da die leistungsrechtliche Entscheidung der Krankenkassen, ob eine Behandlungsmaßnahme bewilligt oder abgelehnt wird, auf diesen Gutachten beruht, bitten wir, beim MDK darauf hinzuwirken, dass dessen Beurteilungen ausreichend und nachvollziehbar sowie zutreffend begründet werden.“


    http://www.bundesversicherungsamt.de/cln_100/nn_104…schreiben32.pdf


    „Erfahrene Ärzte begründen regelmäßig ihre Verordnungen
    in Bezug auf die medizinische Notwendigkeit gründlich. D.h., der MDK trifft
    hier regelmäßig bei einer Ablehnung keine Entscheidung nach der Aktenlage, sondern
    gegen die Aktenlage.


    Der MDK muss hier auf eine Vertretbarkeitskontrolle
    beschränkt sein, dem Arzt steht – insbesondere aus Respekt vor der Therapiefreiheit
    – ein Beurteilungsspielraum gegenüber dem MDK zu. Zwar unterliegt die
    Therapiefreiheit zahlreichen Bindungen. Jedoch stellt § 275 Abs.5 S.2 SGB V klar,
    dass der MDK sie auch bei der Kontrolle ärztlichen Handelns zu respektieren hat.“


    http://www.medizinrechts-beratungsnetz.de/PDF/MRT2006/Vortrag_Motz.pdf


    Gruß

    Eberhard Rembs