Hallo zusammen,
eigentlich kein Thema für die DRG-Abrechnung, aber für die Abrechnung mit BG-Fällen, bei denen ich auf die Mithilfe des hier versammelten Sachverstandes hoffe:
Zum Sachverhalt:
Eine Patientin erlitt einen Arbeitsunfall.
Es erfolgte die Primärbehandlung in einer externer Klinik (unfallnah), dann Weiterleitung zur heimatnahen Versorgung.
Aufnahmebefund: ausgeprägte hämatöse Verfärbung im Bereich linker Oberarm mit dtl. Schwellneigung, DMS o.B.
im durchgeführten CT: Subkapitale eingestauchte Humerusfraktur. Begleitende Absprengung des Tuberculum majus links. V.a. AC-Gelenksprengung bei path. Weichteilformation periarthrikulär. Jedoch Gelenkspalt nomral weit.
OP-Bericht: Hautschnitt, Darstellen der Fraktur, Reposition, temporäre Fixation mittels Kirschnerdraht. Auflage einer winkelstabilen Königssee-Platte. Schrittweises Besetzen. Bildwandlerkontrolle in 2 E., die Stellung ist regelrecht. Nun noch Zuggurtung des Tuberculas gegen die Platte und Naht des Rotatorenmanschetteneinrisses. Bildwandlerkontrolle, Spülung, Redon etc. ….
Nun weigert sich die BG, den Fall zu bezahlen, mit folgendem Argument:
Es liegt eine VAV-Verletzung vor, weil ein großes Gelenk (Schulter) betroffen ist. Das Ausmaß der Verletzung war bereits zum Zeitpunkt der OP-Planung ersichtlich, so dass eine Verlegung in eine Einrichtung mit VAV-Zulassung möglich und zwingend erforderlich gewesen wäre.
Das Argument unseres Hauses, bzw. des Operateurs:
Nach den bei Aufnahme vorliegenden Befunden (dislozierte Absprengung des Tuberculum majus im CT) war primär eine Refixation geplant, welches nicht unter das Verletzenartenverfahren fällt.
Intraoperativ wurde dann von einer Schraubenosteosynthese auf eine Plattenosteosynthese gewechselt, um die subcapitale Humerusfraktur mit zu behandeln.
Es handelt sich nicht um eine primär erkennbare Rotatorenmanschettenverletzung.
Wie sehen das die Fachleute hier? Ich danke bereits im Voraus für hilfreiche Kommentare.