T81.8 bei Monoparese G83.2 nach Op

  • Ich benötige die Hilfe des Forums.

    Nach einer Laparoskopisch ass. vaginalen Hysterektomie kam es postoperativ zu einer Monoparese eines Armes.
    Wir kodierten die G83.2 sowie T81.8. (neurologisches Konsil (am ehesten Dermatom C6, MRT WS sowie Schädel ergaben keinen pat. Befund.)

    Der mdk streicht die T81.8.

    Wie würden Sie den Fall kodieren?

    Vielen Dank

    illade

  • Hallo,
    gibt es denn auch eine Begründung vom MDK?

    Gruß

    MiChu ;)
    Sei nicht unglücklich vor der Zeit, denn was dich, als dir drohend, in Angst versetzt, wird vielleicht nie kommen. (Seneca)

  • Im Verlauf wäre eine Monoparese, aber ansonsten keine Komplikation dokumentiert. Deshalb wäre die T81.8 nicht begründet.

    Für mich ist die Monoparese die unmittelbar postoperativ auftrat die Komplikation.
    Ich habe mit der T81.8 die postoperative Komplikation und mit der G83.2 die Art der Komplikation abbilden wollen.

  • Hallo illade,

    mal ganz blöd gefragt - wie würden Sie denn medizinisch den kausalen Zusammenhang zwischen der Hysterektomie und der Armparese beschreiben? Damit man von einer Komplikation sprechen kann, muss die Parese ja irgendwie durch die OP verursacht oder zumindest in ihrer Entstehung begünstigt worden sein.

    Schöne Grüße,
    B. Liebermann

  • Da die Armparese unmittelbar postoperativ auftrat und praeoperativ nicht vorhanden war, könnte ja die Lagerung im OP verantwortlich gewesen sein.

    Schönes WE
    illade

  • Hallo illade,

    naja, so wirklich überzeugt mich Ihre Argumentation nicht. Ich gehe mal davon aus, dass die OP in Steinschnittlage erfolgt ist und man der Patientin währenddessen die Arme nicht auf den Rücken gebunden hat ;)

    Kann es vielleicht mit einer eventuellen iv. Anästhesie zusammenhängen? Kommt mir allerdings auch nicht besonders wahrscheinlich vor...

    Haben Sie mal an eine funktionelle Lähmung im Sinne einer Konversionsneurose gedacht? Wenn Sie psychiatrisch/psychodynamisch einen schlüssigen Zusammenhang zwischen der OP und dem Auftreten der Parese begründen können, hätte die T81.8 durchaus eine Berechtigung - aber für solche Überlegungen ist es jetzt, da die Patientin entlassen ist, natürlich schon zu spät.

    Schönes WE gleichfalls.

    B. Liebermann

  • Hallo Illade, Hallo forum

    ich sehe Sie zur Zeit in einer echten Zwickmühle.

    Lagerungsabhängige Schäden sind bekannt, für die ordnungsgemäße Lagerung sind aber Operateur und im weiteren (während der Op) der Anästesist verantwortlich.
    Plexusschäden können durch zu starke Auslagerung des Armes entstehen.

    Ist die Nervenschädigung - wie ja von Ihnen gefordert - \"Komplikation\" der Op (die Lagerung gehört ja zur Op dazu), reklamieren Sie für Ihre Ärzte ein Problem, welches die Prüfung der \"Schuldhaftigkeit\" der Komplikation nach sich ziehen könnte.

    Vor allem wenn keine anderweitigen Gründe für den Schaden gefunden werden und die Lagerung nicht eindeutig dokumentiert wurde (wasw eigentlich nie erfolgt, werden Sie ggf. haftbar gemacht.
    Der \"DRG\" Schuss könnte nach hinten gehen, da Sie in einem Verfahren in der Beweislage wären.

    Wenn die Nervenschädigung Op- Folge ist, dann dürften Sie auch diese so codieren.
    Aber dann..... -- vielleicht sollten Sie dies mal mit Operateur und Anästhesist besprechen.


    Gruß

    P.Host

  • Hallo zusammen,

    vielen Dank für Ihre Ausführungen, genau diese Problematik die Sie beschreiben könnte eintreten.
    Darum wollte im Forum den Rat von erfahreneren Kodierern zu diesem Fall einholen.

    Schöne Grüße und nochmals Danke

    illade