Fallzusammenführung nach mehrfachen Rückverlegungen

  • Hallo zusammen,

    ich habe ein konkretes Abrechnungsproblem und eine Diskussion mit einem anderen Krankenhaus. Dort hat sich die Krankenkasse gemeldet, weil sie mit deren Fallzusammenführungen nicht einverstanden ist und wir nun gemeinsam versuchen, die Datensätze und Rechnungen zu sortieren.

    KH A verlegt Pat. zu uns
    1. Aufenthalt: 21.09. - 01.10.2009, HD Beckenfraktur
    wir verlegen ins KH A

    KH A verlegt wieder zu uns
    2. Aufenthalt: 09.10. - 12.10.2009, HD Beckenfraktur
    wir verlegen ins KH A

    KH A verlegt wieder zu uns
    3. Aufenthalt: 03.11. - 04.11.2009, HD Vulva-Ca
    wir verlegen ins KH A

    KH A verlegt zu uns
    4. Aufenthalt: 20.11 - 04.12.2009, HD Vulva-Ca
    Entlassung nach Hause

    Wir haben Fall 1 und 2 zusammengeführt (Rückverlegung): DRG I66D
    und Fall 3 und 4 (Rückverlegung): DRG N60A

    Laut KK und KH A soll es sich bei Fall 3 und 4 ebenfalls um Rückverlegungen handeln und wir hätten aus allen 4 Fällen ein Multifall machen sollen. Wenn ich den Fallpauschalenkatalog richtig interpretiere, geht die Prüffrist bei Rückverlegung doch immer vom Entlassungsdatum des ersten Aufenthaltes aus, in dem Fall ist das für Fall 3 mehr als 30 Tage. Richtig? Oder habe ich nur ein Brett vor dem Kopf und die Kollegen aus KH A auch?

    Viele Grüße aus der Geriatrie!

  • Hallo,

    Zitat

    § 3 Abs. 3 FPV:
    Wird ein Patient oder eine Patientin aus einem Krankenhaus in weitere Krankenhäuser verlegt und von diesen innerhalb von 30 Kalendertagen ab dem Entlassungsdatum eines ersten Krankenhausaufenthalts in dasselbe Krankenhaus zurückverlegt (Rückverlegung), hat das wiederaufnehmende Krankenhaus die Falldaten des ersten Krankenhausaufenthalts und aller weiteren, innerhalb dieser Frist in diesem Krankenhaus aufgenommenen Fälle zusammenzufassen

    die erste 30-Tage-Frist beginnt also am 01.10., die Wiederaufnahme am 03.11. liegt außerhalb. Sie haben also korrekt zusammengeführt. Gibt es von Seiten der Krankenkasse irgendeine Begründung für die Forderung, oder ist man dort nur der Meinung, das gehöre sich so?

    Mit freundlichen Grüßen

    Markus Hollerbach

  • Hallo und Danke für die schnelle Antwort!

    Für mich war diese Rückmeldung so wichtig, da von der anderen Seite für mich eben NICHT einleuchtend argumentiert wurde. So nach dem Motto: Hin- und Herverlegen gibt immer Fallzusammenführungen..... und als mich dann 3 Leute an einem Telefonapparat über \"Mithören\" zugetextet haben mit Argumenten wie OGVD und Wiederaufnahme usw, bin ich halt unsicher geworden. Und da ich bei uns in der kleinen Geriatrie Einzelkämpferin bin, brauchte ich jetzt mal Rückendeckung.
    DANKE

  • Sehr geehrte(r) maha66,

    handelte es sich tatsächlich jeweils um eine Verlegung aus einem Akutkrankenhaus in ein anderes Akutkrankenhaus oder lag vielmehr eine Entlassung aus einem Akutkrankenhaus in eine Rehabilitationseinrichtung vor?

    Entscheidend ist ob es sich bei der \"Geriatrie\" um eine geriatrische Rehabilitationsabteilung handelt oder ggf. eine geriatrische Frührehabilitation (DRG) erfolgt?

    Insofern ist möglicherweise überhaupt keine Fallzusammenführung vorzunehmen!
    Falls doch, wäre allerdings durch Herrn Hollerbach alles schon geklärt!

    Dr. med. Jürgen Linz
    Weiterbildungsassistent Orthopädie/Unfallchirurgie
    Facharzt für Chirurgie (BLÄK), Sportmedizin (BLÄK)
    Diplom-Krankenhausbetriebswirt (VKD), Qualitätsmanagement (BLÄK)

  • Guten Morgen,

    wir sind ein Fachkrankenhaus für Geriatrie (Akutgeriatrie). Also war es jeweils eine Verlegung von Akut- zu Akutkrankenhaus. Wir führen zwar auch die Geriatrische frührehabilitative Komplexbehandlung durch (OPS 8-550.0/8-550.1/8-550.2), die dann in eine geriatrische DRG führt, was bei dieser Patientin allerdings nicht der Fall war.

    Dann gehe ich jetzt mal davon aus, dass bei uns richtig abgerechnet wurde.
    Danke!