Posstationäre Behandlung - Diagnosen und Prozeduren DRG wirksam?

  • Die Abrechnung der poststationären Behandlung unter DRGs ist klar (§8 KHEntgG, §115a SGB V, §14 (4) BPflV).
    Kann ich aber auch dann anfallende Diagnosen und Prozeduren mit in die DRG einbringen?
    Die Kodierrichtlinien sagen ..."Evaluation der Befunde am Ende des stat. Aufenthaltes."
    Im Extremfall kann ich mit poststationären Diagnosen (z.B. Histobefund =Tumor) oder Prozeduren die DRG komplett ändern.
    Erlaubt oder nicht? Ich bin ja noch in der Fallpauschale.
    Hat da jemand einen Tipp oder schon einen Hinweis vom lokalen MDK?

  • Hallo Herr Krause,

    poststationär erkannte Diagnosen können nicht zum erneuten groupen
    des Falles führen.
    Der Gesetztgeber meint mit der retrospektiven Betrachtung
    am Ende einer stat. Behandlung die Erkenntnis am Entlassungstag.
    Die neue Erkenntnis über eine Diagnose hat ja nicht zum erhöhten
    Resourcenverbrauch geführt oder den Aufenthalt verlängert.
    Die diagnostischen Prozeduren haben Sie ja sicher dokumentiert
    und sind ins Grouping eingeflossen. Macht die Erkenntnis einer
    poststationären Diagnose eine weitere stat. Behandlung notwendig,
    muss der Pat. neu aufgenommen werden.

    schönes Wochenende
    --
    MFG
    aus Stuttgart
    Peter Hackmann

    MFG
    aus Stuttgart
    Peter Hackmann

  • Hallo,

    ich habe eine ergänzende Frage zu diesem Thema, da wir es am Hause auch gerade diskutieren (s.u.):

    Eine erneute Aufnahme innerhalb der oberen GVD wegen der gleichen Diagnose wird doch zum "alten" Fall gezählt bzw. abrechnungstechnisch ein Fall gebildet. (kann mich im Moment nicht erinnern, wo es geschrieben steht - in KFPV nicht).

    folgende Konstellation:

    1. stationäre Aufnahme zur Strahlentherapie 4 Tage,
    2. nachstationäre Behandlung: weitere Bestrahlungen (entspricht Tagesfall)

    Kodierung als getrennte Fälle lt. DKR:

    1. HD z.B. Tumor , ND Z51.0, OPS: jede Bestrahlung
    2. HD Z51.0, ND Tumor (in diesem Fall), OPS: Bestrahlung

    Wie wird dieser Patient abgerechnet?
    Die Aufnahme erfolgt wegen der gleichen Erkrankung bzw. zur Strahlentherapie, die HD ist nach DKR sicherlich unterschiedlich. Der 1. Fall führt in die Tumor-DRG, der 2. Fall würde stationär /teilstationär in die Tagesfall - DRG führen (deren mittlere und Grenzverweildauern im Katalog mir ein Rätsel sind).
    Ist es ein Fall bis zum erreichen der oberen GVD der Tumor-DRG?; stationär und nachstationär, stationär und teilstationär, oder stationär und ambulant?

    Für die Chemotherapie kann man entsprechendes übertragen.

    Wie wird damit in anderen Krankenhäusern umgegangen bzw. derartige "Fälle" unter DRG-Bedingungen dokumentiert und abgerechnet?


    Tankred Kopp

  • Hallo,

    Zitat


    Original von tkopp:
    Eine erneute Aufnahme innerhalb der oberen GVD wegen der gleichen Diagnose wird doch zum "alten" Fall gezählt bzw. abrechnungstechnisch ein Fall gebildet. (kann mich im Moment nicht erinnern, wo es geschrieben steht - in KFPV nicht).


    Das würde mich auch mal interessieren, wo steht das eigentlich?? Im KHEntgG §8 Abs 5 und in der BPflV §14 Abs 2 gibt es nur die Regelung, wie mit Wiederaufnahmen innerhalb oGVD bei Komplikationen zu verfahren ist. Ansonsten kann ich zu diesem Thema nirgendwo etwas finden, ich habe mittlerweile alle 501 Seiten vom "Krankenhaussrecht" plus KFPV durch... Oder handelt es sich hierbei um eine "modern myth"?? :teufel:


    Das Thema hatten wir letztens schonmal, ist aber, glaube ich, dem DB-Crash zum Opfer gefallen. Ich kenne nur die o.g. Regelung für die Komplikationen und halte eine geplante Wiederaufnahme im Rahmen eines standardisierten Therapieschemas keinesfalls für eine Komplikation. Man kann also m.E. für jeden Aufenthalt eine DRG abrechnen.

    Grüße
    C.Lehmann

    Viele Grüße
    C.Lehmann