verlegungsabschlag ein Problem bei teilstationären Fällen

  • Hallo Lorelei,


    Zitat


    Original von lorelei:

    \"...die Sätze 1 bis 5 gelten nicht für Krankenhausaufenthalte.....oder für die anstelle einer Fallpauschale tagesbezogene Entgelte nach § 6 Abs. 1 des Krankenhausentgeltgesetztes abzurechnen sind. \"
    Damit war die Sache \"gegessen\" und die KK hat den Fall agbeschlossen.

    Ich vermute damit hat die KK auf einen Verlegungsabschlag bei dem teilstationären Fall verzichtet. Verwunderlich genug, wenn dies gefordert wurde
    8o

    Aber hier geht es doch um einen DRG-Fall gemäß FPV und nicht um den teilstationären, oder?

    Edith: NV, es steht im ersten Satz von §1 Absatz 1.

  • Hallo Forum, hallo Lorelei,

    die von Ihnen zitierte Rechtsquelle § 3 Abs. 3 FPV (auch der letzte Satz) bezieht sich ausschließlich auf Rückverlegungsfälle und kombinierte Fallzusammenführungen.

    Der anfangs von Hr. Schulz beschriebene Sachverhalt war eine normale Verlegung und keine Rückverlegung oder komb. Fallzusammenführung. Wenn Sie (wie in Ihrem Beitrag beschrieben) das allerselbe Problem gehabt haben und dies mit dem § 3 Abs. 3 FPV \"regulieren\" konnten, muss ich mich über das Verhalten der KK ehrlich gesagt etwas wundern, denn bei normalen Verlegungen ohne Rückverlegung o. komb. Fallzusammenführung bleibt der § 3 Abs. 3 FPV völlig unberührt.

    mit freundlichen Grüßen
    Einsparungsprinz

  • Guten Morgen Gemeinde,

    danke nochmals für die reichhaltigen Antworten, wir werden uns mit den Abschlägen abfinden müssen.

    Mal gewinnt man, mal gibt man etwas ab. Heute geben wir etwas ab.

    Schönen Tag noch :)

    8) Stefan Schulz, Med. Controlling

  • Hallo Zusammen,

    wir haben zu dritt gesucht und auf die schnelle das überlesen.....:rotwerd: Sie haben natürlich Recht. Das hat man davon, wenn es schnell gehen soll.

    Viele Grüße.

    Lorelei

    :)

    "Setze Deine Ziele hoch, Deine Erwartungen niedrig und sei positiv überrascht vom Ergebnis"