Schönen guten Tag Herr Neiser,
es ist ein grundsätzliches Prinzip unseres Rechtssystems, dass derjenige der einen Anspruch erhebt (hier: Vergütung der Krankenhausleistung) auch die Beweislast dafür hat, dass dieser Anspruch berechtigt ist. Das hat zunächst einmal nichts damit zu tun, wer der Kläger ist.
Ich sehe es allerdings auch so, dass das Krankenhaus und der Arzt hier in einer Zwickmühle ist, zwischen der mangelnden ambulanten Versorgung, den Ansprüchen von Patient, Angehörigen und Hausarzt sowie nicht zuletzt dem Haftungsrecht auf der einen Seite und dem Nachweis einer ausschließlich medizinischen Erforderlichkeit der Krankenhausbehandlung auf der anderen Seite.
Ich wünsche dennoch einen schönen Tag,