das geistert nun durch die Häuser,
und jeder hat da eine andere Idee,
manche machen das jetzt bei jeder Rechnung.
abgesprochen mit KGS und basierend auf dem BSG-Urteil gilt:
„ Die vorgenannten Beschränkungen gelten in zeitlicher Hinsicht nicht,
„solange die Krankenkasse ihrerseits die Prüfung der von dem Krankenhaus erstellten Schlussrechnung in der Regel
noch nicht abgeschlossen hat und eine Korrektur demzufolge kein weiteres Verwaltungsverfahren auslösen würde“ (Urteil des BSG vom 17.12.2009, Rdz. 18).
Leitet die Krankenkasse daher ein Prüfungsverfahren nach § 275 Abs. 1c Satz 2 SGB V ein, ist die Prüfung der Ursprungsrechnung noch nicht abgeschlossen.
Eine Korrektur des Rechnungsbetrages kann daher auch nach Ablauf der 6-Wochen-Frist erfolgen, solange das von der Krankenkasse eingeleitete
Prüfungsverfahren noch „schwebt“. Die Berufung auf das Gebot der gegenseitigen Rücksichtnahme greift in diesem Fall nicht, da die Krankenkasse
ihrerseits die Prüfung noch nicht abgeschlossen hat. Insoweit ist auch kein weiteres Verwaltungsverfahren erforderlich“.
Damit können wir korrigieren solange das Prüfverfahren läuft.
Hier brauchen wir keine Rechnung auf Vorbehalt.
Die „Rechnung auf Vorbehalt“ gilt für Fälle,
bei denen wir wir von uns aus im Nachgang vielleicht noch was geltend machen könnten.
Das ist also nur sinnvoll für Fälle mit systematischen Fehlern,
bei denen man dann im Nachgang ganze Fallgruppen noch mal nachprüft.
Also Zusatzentgelte, bestimmte falsche Kodes, Transfusionen, u.a.
Damit gibt es keine definierte Gruppe für eine Rechnung mit Vorbehalt.
UND WIE SEHT IHR DAS ???????????