Nullrundenausnahme für Optierer: Wie jetzt?

  • Guten Morgen,

    einem Protokoll der GMDS AG MedCo, das heute morgen über den MedCo-Verteiler kam, entnehme ich folgende Aussage der KGNW:

    "Nur tatsächliche Abrechnung nach DRGs bedeutet Ausnahme von der Nullrunde"

    Als Kassenposition ist mir diese Aussage zwar bekannt, meine Krankenhausgesellschaft, die HKG, war aber zumindest in 12/2002 noch dezidiert anderer Ansicht. Auch kann ich aus den mir bekannten Gesetzen und Verordnungen nichts Vergleichbares herauslesen. Bisher ging ich davon aus, dass bis 12/2003 ein DRG-Budget unter Dach und Fach sein muss, um als "echter" Optierer zu zählen. Also auch keine "anteilige Nullrunde" bei unterjährigem Umstieg.

    Was meint das geschätzte Forum?


    Freundliche Grüße

    Christian Jacobs

  • Hallo,

    die Meinung der Kasse ist hier eignetlich irrelevant, die Entscheidung fällt Mitte Februar durch den Bundesrat, dort wird der zustimmungspflichtige Teil des sogn. "Vorschaltgesetzes" abgelehnt oder auch nicht.

    Dort wird dann entschieden, wie mit den " Nachzügler-Möchte-Gern-Optionierern-weil-dann-keine-Nullrunde" umgegangen wird.

    Das Gesetz sagt zur Nullrundenausnahme, wer optioniert, bekommt das Geld.

    Mehr ist reines Wunschdenken der Kassen, nur leider hat sich gezeigt das Sie allzuoft mit Ihren Wünschen durchkommen.

    Übrigens haben meines Wissens auch Sofortoptionierer nicht die vollen 0,8? % bekommen, sondern nur 0,7? weil die 0,2% für Arbeitszeitverkürzung nur für die jeweiligen Berufsgruppenanteil angerechnet werden (" eine juristische Grauzone, die die Kassen dank Ihrer Macht durchsetzten!?").

    Vieleicht kennt sich ja jemand in den sozialrechtlichen Feinheiten genauer aus?

    Wie ist das den genau mit den 0,2% für die Arbeitszeitverkürzung, wo steht geschrieben das die nur Anteilig für die Berufsgruppe gezahlt werden?

    Gruß

    Thomas Lückert

    Medizincontroller Krankenhaus im Fläming

    Thomas Lückert
    Stabsstelle Medizincontrolling
    Unfallkrankenhaus Berlin

  • Hallo Herr Lückert,
    die (bis zu) 0,2 % des Gesamtbetrags, die für Maßnahmen zur Einhaltung des Arbeitszeitgesetzes gezahlt werden können, sind nicht auf die Veränderungsrate von 0,81 % anzurechnen, sondern werden zusätzlich gezahlt, wenn eine entsprechende Maßnahme mit der Arbeitnehmervertretung vertraglich fixiert wurde. Selbstverständlich darf das Geld auch nur zur Finanzierung zusätzlichen Personals eingesetzt werden. Außerdem gilt die Regelung meines Wissens auch für Teilbereiche, denn mit zusätzlichen 0,2 % wird wohl kaum ein Krankenhaus in der Lage sein, von vorliegender Nichteinhaltung zur umfassenden Einhaltung des Arbeitszeitgesetzes zu gelangen.
    Wenn ein Optionshaus die 0,81 % nicht erhalten hat, liegt das jedenfalls nicht an den 0,2 % aus § 6 Abs. 5 BPflV, sondern daran, dass die Kassenseite andere Haare in der Suppe gefunden hat, die sie veranlassten, eine Budgetabsenkung vorzunehmen. Möglicherweise waren Verweildauerverkürzungen, Nichterreichen der vereinbarten Fallzahlen oder ambulantes Potential ausschlaggebend, sich auf einem niedrigeren Niveau zu vereinbaren.
    Grüße
    Norbert Schmitt

    P.S. Die nur anteilige Gewährung der Veränderungsrate bei unterjährigen Umsteigern hat m. E. keine gesetzliche Grundlage. Trotzdem würde ich natürlich nicht ausschließen, dass sich die Kassen in so mancher Verhandlung mit dieser Position durchsetzen können.

    Gruß

    Norbert Schmitt