Distra zur Prophylaxe bei Alkoholikern

    • Offizieller Beitrag

    Hallo Herr Holzwart,

    diese Einigkeit kann ich so nicht in ihrem Post sehen, den ich mit meiner letzten Stellungnahme kommentiert habe. Das war ihre Aussage, die meine Darstellungen betrifft:

    Zitat


    Original von Frank Holzwarth:
    Hallo Herr Selter,

    Ihre Argumentation greift hier nicht. Die Kodierempfehlung des MDK bezieht sich auf eine gesicherte Diagnose. Es handelt sich nach den ergänzenden Informationen um von Poefi um eine Verdachtsdiagnose die nicht behandelt wurde. Kodierbar wäre allenfalls F10.1 (schädlicher Gebrauch). Im Übrigen wird die Alkoholabhängigkeit weder durch Alkoholgabe noch durch Distra beeinflusst. Hierdurch können lediglich Symptome eines Entzugssyndroms beeinflusst werden.

    Weiterhin besteht bei Ihnen die Vorstellung, dass eine Therapie direkt die Diagnose (Erkrankung) beeinflussen muss:

    Zitat


    Original von Frank Holzwarth:
    Ob die Alkohol und Distragabe die Verdachtsadiagnose Alkoholabhängigkeit beeinflusst sei einmal dahin gestellt.

    Dies ist doch aber doch nun schon mehrfach durch die zitierte Kodierempfehlung und auch durch den Wortlaut der D008 klar gemacht worden, dass dies nicht gegeben sein muss. Warum halten Sie weiterhin an dieser Vorstellung fest, die durch Nichts gestützt wird?

  • Hallo Herr Selter,

    nochmals. Wir waren uns einig, dass F10.2 im vorliegenden Fall kodierbar ist, wenn ein Aufwand hierzu erfolgte. Dies war zu dem Zeitpunkt als die Diskussionsrunde davon ausgehen musste, dass die Diagnose besteht.

    Wie zwischenzeitlich festzustellen war, ist die Abhängikgeit aber keinesfalls gesichert. Der Pat. durfte trinken und erhielt Distra.

    Mir will nicht in den Kopf, warum hier nicht F10.1 zu kodieren ist. Nach den anamnestischen Angaben und bei einem täglichen Konsum von 4 Bier, dürfte diese Diagnose doch gesichert sein und die Symptomatik spezifischer beschreiben.

    Seis drum
    Viele Grüße

    Dr. Frank Holzwarth
    FA für Chirurgie / Notfallmedizin
    Medizincontrolling

    • Offizieller Beitrag

    Hallo Herr Holzwart,

    wir reden aneinander vorbei. Wie ich in meinen Stellungnahmen darstelle, beziehe ich mich auf die Kodiervorgaben, die durch Sie angezweifelt werden (siehe Ihre Posts) und nicht auf die medizinische Diskussion um die zu verifizierende Diagnosenzuordnung. Zur Klarstellung hatte ich doch den von Ihnen verfassten Text noch mal zitiert, auf dem sich meine Antwort bezieht.

    Es kann sich jeder gerne medizinisch ja weiter streiten, ob nun mal eine gesicherte Diagnose Abusus vorlag oder eine Verdachtsdiagnose Abhängigkeit. Das ändert aber gar nichts an dem Prinzip der Kodierung und auch nichts an der Tatsache, dass bei Vorliegen der Verdachtsdiagnose „Abhängigkeit“ die durchgeführte Medikamentengabe zur Kodierung nach DKR D008 berechtigt (das bezweifeln Sie weiterhin). Diese Diskussion ist aber im KH mit Vorlage aller Dokumente und Informationen zu führen. Wenn es das eine ist, dann wird eben dementsprechend kodiert. Ist es das andere, dann eben anders. Hier im Forum eine Diagnose sichern zu wollen, nur mit den vorhandenen Informationen, ist eher eine theoretische Diskussion.

    Sei es dann wirklich drum.

    • Offizieller Beitrag

    Guten Tag

    siehe auch:
    … durch die Erweiterung der Analgosedierung mit Clonidin konnte die Entwicklung von Entzugssyndromen \"nahezu vollkommen\" unterdrückt werden...

    Verner L, Clonidinsupplementierte Analgosedierung zur postoperativen Delirprophylaxe. Anästh Intensivther Notfallmed 1990;25:274-280.


    Gruß

    E Rembs