Laborleistungen im Notfall

  • Hallo, wir haben heute unseren Honorarbescheid bekommen.

    Darin hat die KV Hessen mitgeteilt, dass im Rahmen einer Notfallbehandlung die aufgeführten GOp´s nicht abrechenbar sind.
    Bei den GOP´s handelt es sich um überwiegend Laborleistungen -
    32025 32030 32101 32107 und viele mehr.

    Lt. telefonischer Rückfrage bei der KV - gäbe es einen Vorstandsbeschluß der das besagt.

    Der ist doch aber nicht bindend ? - denn im EBM steht nichts

    Wer kann mir ggf sagen, wo steht, dass wir im Notfall alles abrechnen dürfen.

    R.E.

  • Hallo KKH_AA_2010,

    sicherlich sind Vorstandsbeschlüsse der KV nicht bindend. Aber Sie müssen als Krankenhaus plausibel erklären, warum Sie im Notfall die besagten Laborparameter benötigt haben. Waren die für die Diagnostik und den weiteren Therapieverlauf notwendig oder haben die Ärzte die gesamte \"Laborpalette\" angefordert. Ratsam ist es sicherlich, zu gucken, für welche Nofallbehandlung (Diagnosen) die Laborwerte benötigt wurden.

    Ich kann mir vorstellen, dass die KV eine interne Empfehlungen rausgegeben hat, in der bestimmte Laborwerte für eine Notfallbehandlung nicht plausibel erscheinen und somit zurückgewiesen werden.

    Grundsätzlich können Sie im Notfall alles das abrechnen, was den Patienten am Leben hält und ihm ermöglicht, am nächsten Tag zum niedergelassenen Arzt zu gehen. Ob die von Ihnen beschriebenen Laborwerte dazu gehören, kann man ohne genaue Kenntnisse der Fälle aus der Ferne nicht beurteilen.

    Mit freundlichen Grüßen aus Rostock