Schädelprellung Kopfplatzwunde Commotio

    • Offizieller Beitrag

    Hallo,

    Zitat


    Original von Willis:
    dieses Problem war längst gelöst. Die SEG 4 hat dazu eine Empfehlung ( Nr. 48 ) heraus gegeben, der FoKA hat die Empfehlung konsentiert.

    Das ist keine adäquate Lösung. Diese SEG-Empfehlung war die erste, die ich inhaltlich als falsch bewertet habe. Natürlich nur als persönliche Meinung zu werten, wie die ganzen SEG-Empfehlungen auch (egal mit wem konsertiert).
    http://mydrg.de.dedi694.your-server.de/apboard/thread.php?id=7341#

  • Liebe Kollegen,

    die Diagnose SHT/commotio ist nicht durch eine blande Überwachung zu falsifizieren. Wenn bei einem Patienten mit entsprechender Anamnese und klinischem Befund der Verdacht auf eine Commotio geäußert wird, dann ist damit diese Diagnose gestellt. Der weitere Verlauf ist in Bezug auf die Stellung der Diagnose egal. Wenn in den nächsten 10 Stunden keine Auffälligkeiten mehr auftreten - egal. Dadurch wird die Diagnose nicht falsch.
    Die Patientin wird nicht wegen der Gefahr der Nachblutung bei Kopfplatzwunde überwacht und sie bleibt nicht, weil sie irgendwelche untypischen oder migräneartigen leichteren Kopfschmerzen hat. Sondern sie bleibt zur Überwachung bei SHT.
    Ein Patient mit einem starken und die Aufnahme begründenden Kopfschmerz nach Kalottenverletzung ohne V. a. Commotio dürfte eher eine Rarität sein.

    Wenn sich die aufnehmende Kollegin aber sicher ist, daß weder Trauma noch klinischer Befund auf eine Commotio hindeuten, dann ist als HD Prellung oder Kopfplatzwunde einzutragen - und auf die Nachfrage der Kasse zu warten.


    Gruß

    W.

  • Hallo Willis,

    womit wir wieder genau am Anfang sind!!!

    \"Wenn sich die aufnehmende Kollegin aber sicher ist, daß weder Trauma noch klinischer Befund auf eine Commotio hindeuten, dann ist als HD Prellung oder Kopfplatzwunde einzutragen - und auf die Nachfrage der Kasse zu warten.\"

    Der MDK hat ja schon sein Statement abgegeben und sagt, wir müssen die C.C. als HD wählen. Schädelprellung gilt nicht!

    Und nu?!

    Schöne Woche noch

    riol

    Viszeralchirurg/Unfallchirurg

  • Lieber riol,

    Sie müssen dann aber keine Diagnose mehr verteidigen - sondern die Entscheidung, diese Patientin aufzunehmen. Eine Kopfwunde muss nur selten vollstionär überwacht werden...

    Gruß

    W.

    • Offizieller Beitrag

    Hallo,

    ich versteh wirklich nicht, wo hier das Problem ist (außer Verweigerungshaltung des MDK).

    Gehen wir also davon aus, dass die offene Wunde nicht vordergründig ist.

    Es geht nur um die Frage der HD-Zuordnung C.c. gegen Prellung:
    Ist die Definition eines SHT-Traumas im Sinne einer Commotio erfüllt, ist dies HD (Einteilung alt / neu siehe http://webcache.googleusercontent.com/search?q=cache…e=www.google.de ).
    Dies war aber hier wohl nicht gegeben, sondern es lag lediglich eine Prellung vor. Somit ist nicht mehr eine Verdachtsdiagnose C. c. behandelt worden, diese wurde ausgeschlossen. Es ist dann am Ende des stationären Aufenthaltes, nach Analyse, die Prellung HD (im Sinne des prinzipiellen Verständnisses der Kodierung nach D002, auch wenn hier 1911a relevant ist).

  • Lieber Herr Selter,

    das Problem hat zwei Etagen: Zunächst einmal müssen Sie sich den Patienten anschauen und zu einer Diagnose oder einer Verdachtsdiagnose kommen.
    Wenn Sie den Verdacht auf eine Commotio haben, dann nehmen Sie den Patienten zur Überwachung auf. Bei Aufnahme unter Verdacht auf SHT bleibt die Commotio auch bei blandem Verlauf HD.

    Wenn Sie bei Aufnahme keinen solchen Verdacht haben, sondern eine geringergradige Verletzung sehen wie z. B. nur eine Kopfplatzwunde oder nur eine banale Prellung, dann nehmen Sie diesen Patienten in der Regel nicht auf, weil hier keine Situation vorliegt, die der ständigen ärztlichen Überwachung bedürfte.

    Wenn denn einziger Aufnahmegrund eine große, stark blutende Kopfplatzwunde, vielleicht verunreinigt, vielleicht infiziert ist, die für sich die Überwachung begründet, dann ist ja alles gut. Was nicht geht, ist die Falsifizierung der Verdachtsdiagnose Commotio durch blande Überwachung, um dann nach einer anderen HD Ausschau zu halten.

    Gruß

    W.

    • Offizieller Beitrag

    Hallo,

    von der Kopfplatzwunde als HD waren wir ja schon weg. Gehen wir also davon aus, dass dies also nicht in Frage kommt.

    Wie gesagt, sehe ich kein Problem, auch keines mit mehreren Etagen. Wenn eine Commotio durch die fehlenden Merkmale ausgeschlossen wurde, ist sie nicht zu kodieren. Es gab keinen Anhalt für eine Commotio, lediglich für eine Prellung:

    Zitat


    Original von riol:
    Neurologisch oB, keine Angabe bzgl. Amnesie oder Bewusstlosigkeit.
    Wundversorgung und stationäre Aufnahme zur Beobachtung (Pat. alleine zu Hause).


    Eine \"Commotioüberwachung\" ist geflügeltes Wort, egal ob nur eine Prellung vorlag. Auch dies ändert dann nichts an der Kodierung der Prellung als HD. Ein vermutetes oder tatsächliches Fehlbelegungspotential ist völlig unerheblich für die Zuordnung der HD, lediglich relevant für die Fehlbelegungsprüfung. Dies ist hier aber nicht Gegenstand der Prüfung.

    Wenn die Klinik nun mal die Commotio am Ende des stationären Aufenthaltes ausgeschlossen hat (das wurde ja von riol so dargestellt), dann ist sie nicht als VD im Sinne der D008 als HD anzugeben.

    Es wird auch Ärzte gegen, die diese Patientin nach Hause geschickt hätten. Aber auch das ist völlig unerheblich für die Wahl der HD in beschriebenen Fall.

  • Lieber Herr Selter,

    Sie haben Recht. Wenn riol bei der hochbetagten, hinfälligen Dame nach Kopfverletzung eine Prellung und eine Platzwunde diagnostiziert und sie aufnimmt und Kasse und MDK die Entscheidung zur Aufnahme nicht in Frage stellen, dann wird der Streit um die HD immer für das Haus ausgehen.

    Vor der Abgabe an die Rechtsabteilung empfiehlt sich aber ein tiefer Blick des Controllers in die Akte, um sicherzustellen, daß man vor Gericht nicht zu einem Commotio-Überwachungsbogen Stellung nehmen muss....

    Gruß

    W.

  • Hallo zusammen,

    besten Dank für die angeregte Diskussion, zu der ich (vielleicht abschließend ?!) noch mal Stellung nehmen möchte ;)

    In der Tat war der Fall so:
    Die Aufnahmeuntersuchung ergab primär keinen Hinweis auf eine Commotio, die Kopfplatzwunde wurde chirurgisch versorgt. Die ältere, alleinstehende Pat. wurde dann WEGEN der Schädelprellung zur weiteren Beobachtung aufgenommen, für den Fall, dass doch noch etwas nachkommt! Dabei wurde routinemäßig auch ein Beobachtungsbogen angelegt! Doch auch am Tag danach blieb der Verlauf neurologisch unauffällig und die Pat. konnte wieder in Ihre Wohnung entlassen werden.
    Unsere Kodierung \"Schädelprellung\" erfolgte nach Sachlage, die/der Kasse/MDK prüfte den Fall \"routinemäßig\" würde ich sagen, da uGvD betroffen sowie andere HDs eine Abwertung ergaben.

    In diesem Sinne ;)

    riol

    Viszeralchirurg/Unfallchirurg