Schönen guten Tag,
§8 Krankenhausentgeltgesetz , Absatz 2 Unterpunkt 3. lautet:
ZitatZusätzlich zu einer Fallpauschale dürfen berechnet werden:
[...]
3. eine nachstationäre Behandlung nach § 115a des Fünften Buches Sozialgesetzbuch, soweit die Summe aus den stationären Belegungstagen und den vor- und nachstationären Behandlungstagen die Grenzverweildauer der Fallpauschale übersteigt; [...]
Das widerspricht zwei der Voraussetzungen, die in Ihrer Ausgangsfrage genannt wurden. Ein ggf. zusätzlich abzurechnender Erlös bezieht sich nicht mehr auf den vollstationären Fall und es gibt ihn auch nur, wenn der Fall insgesamt die OGVD überschreitet.
Ich wünsche noch einen schönen Tag,