Zwischenbericht aus Erfurt

    • Offizieller Beitrag

    Im Streit um Ärztearbeit bleiben Beteiligte auf Konfrontationskurs

    Erfurt (dpa) - Im milliardenteuren Streit um die Arbeitszeit von Klinikärzten sind die Beteiligten vor dem Bundesarbeitsgericht auf Konfrontationskurs geblieben. Bereitschaftsdienst nicht als volle Arbeitszeit zu zählen, sei bewährte Praxis in Deutschland, sagte der Anwalt einer beklagten Hamburger Klinik. Der Anwalt des Betriebsrates sagte, es sei völlig klar, dass ein Urteil des Europäischen Gerichtshofes dieser Praxis entgegenstehe. Das Urteil wird für den Nachmittag erwartet.


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    erschienen am 18.02.2003 um 12:18 Uhr
    © WELT.de

  • Laut Auskunft des Bundesarbeitsgerichts ist mit einer Verkündung des Urteils zwischen 15.00 und 16.00 Uhr zu rechnen.

    Es bleibt also spannend!

    Gruß aus Düsseldorf

    Gabriele Gumbrich
    Deutsches Krankenhausinstitut

    Gabriele Gumbrich
    Deutsches Krankenhausinstitut
    Hansaallee 201
    D-40549 Düsseldorf
    Tel.: +49 (0) 211 47051-12
    Fax: +49 (0) 211 47051-19
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    • Offizieller Beitrag

    Bereitschaftsdienste von Klinikärzten vorerst keine Arbeitszeit

    Erfurt (dpa) - Bereitschaftsdienste von Klinikärzten werden vorerst weiterhin nicht als Arbeitszeit anerkannt. Das Bundesarbeitsgericht hat unter Berufung auf das deutsche Arbeitszeitgesetz eine Klage von Medizinern abgewiesen. Diese hatten sich auf ein Urteil des Europäischen Gerichtshofs gestützt. Nach Ansicht der Erfurter Richter besteht zwar ein Widerspruch zwischen deutschem und europäischem Recht. Doch diesen müsse der Gesetzgeber auflösen. Die Klage scheiterte somit aus formalen Gründen.


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    erschienen am 18.02.2003 um 18:09 Uhr
    © WELT.de

  • Die Meldung aus dem Nachrichtenticker ...

    Kein Grundsatzurteil zu Arbeitszeiten von Klinikärzten

    Im Verfahren um Anerkennung von Bereitschaftsdiensten als Arbeitszeit wies das Bundesarbeitsgericht die Klage unter Berufung auf das deutsche Arbeitszeitgesetz ab. Das Urteil des Europäischen Gerichtshofs, auf das sich die Kläger gestützt hatten, müsse jedoch in der deutschen Gesetzgebung umgesetzt werden.

    Den ganzen Text? Benutzen Sie diesen Link: http://www.facharzt.de/a/a/16871/

    Da werden wir lange warten müssen, bis das Arbeitszeitgesetz geändert sein wird!

    Ingrid Stenger

    • Offizieller Beitrag

    Hallo,

    als Ergänzung, Pressemitteilung des BAG

    E. Rembs



    Pressemitteilung Nr. 15/03
    Bereitschaftsdienst als Arbeitszeit

    Die Beteiligten streiten über die Wirksamkeit einer Betriebsvereinbarung zur Schicht- und Dienstplanung. Der Arbeitgeber ist ein Kreisverband des Deutschen Roten Kreuzes. Er betreibt im Landkreis Rottweil den Rettungsdienst. Im Januar 1996 schloß er mit dem Betriebsrat eine Betriebsvereinbarung, in der Arbeitszeiten vorgesehen sind, die sich unter Einbeziehung von Bereitschaftsdienst auf mehr als 48 Stunden in der Woche belaufen. Der Betriebsrat hat die Feststellung begehrt, daß die Betriebsvereinbarung unwirksam sei. Eine Wochenarbeitszeit von mehr als 48 Stunden sei unzulässig. Das Arbeitsgericht hat dem Antrag stattgegeben.

    Die Sprungrechtsbeschwerde des Arbeitgebers hatte vor dem Ersten Senat des Bundesarbeitsgerichts Erfolg. Das deutsche Arbeitszeitgesetz läßt die streitige Arbeitszeitregelung zu. Allerdings begrenzt die EG-Arbeitszeitrichtlinie 93/104 vom 23. November 1993 die durchschnittliche Wochenarbeitszeit auf 48 Stunden. Auch ist Bereitschaftsdienst, während dessen die Arbeitnehmer in den Räumlichkeiten des Arbeitgebers anwesend sein müssen, im vollen zeitlichen Umfang Arbeitszeit im Sinne der Richtlinie. Dies hat der Europäische Gerichtshof mit Urteil vom 3. Oktober 2000 ("SIMAP") im Zusammenhang mit dem Bereitschaftsdienst spanischer Ärzte entschieden. Dabei hat er nicht auf nationale oder berufsspezifische Besonderheiten abgestellt. Die Entscheidung ist deshalb auf andere Berufsgruppen und alle Mitgliedstaaten übertragbar, ohne daß es einer erneuten Anrufung des Europäischen Gerichtshofs bedürfte. Das deutsche Arbeitszeitgesetz genügt den Anforderungen der Richtlinie nicht. Es rechnet Zeiten des Bereitschaftsdienstes, in denen der Arbeitnehmer nicht tatsächlich arbeitet, der Ruhezeit zu. Eine andere, europarechtskonforme Auslegung des Arbeitszeitgesetzes ist nicht möglich. Bei einer einschränkungslosen Behandlung des Bereitschaftsdienstes als Arbeitszeit hätten verschiedene Vorschriften des Gesetzes (etwa § 5 Abs. 3 und § 7 Abs. 2 Nr. 1) keinen Anwendungsbereich mehr; sie würden nicht ausgelegt, sondern aufgehoben. Das ist den Gerichten verwehrt. Trotz ihrer Unvereinbarkeit mit den Vorgaben der Richtlinie sind die betreffenden Regelungen des Arbeitszeitgesetzes deshalb weiterhin anzuwenden. Eine EG-Richtlinie begründet Umsetzungspflichten für die Mitgliedstaaten; im Verhältnis zwischen privaten Arbeitsvertragsparteien ist sie nicht unmittelbar anwendbar. Etwas anderes kommt nur im Verhältnis zum staatlichen Arbeitgeber in Betracht. Ein solcher ist das Deutsche Rote Kreuz nicht.

    Bundesarbeitsgericht, Beschluß vom 18. Februar 2003 - 1 ABR 2/02 -

    Arbeitsgericht Freiburg - Kammern Villingen-Schwenningen -, Beschluß vom 28. November 2001 - 12 BV 1/01 -

    Hinweis:

    In einem weiteren Verfahren hatte der Betriebsrat eines Krankenhauses einen Verstoß betrieblicher Arbeitszeitregelungen gegen die Richtlinie 93/104/EG geltend gemacht. Der Senat hat einen solchen Verstoß verneint, weil die angegriffenen Betriebsvereinbarungen bloße Rahmenregelungen für konkrete Dienstpläne enthalten und eine europarechtskonforme Umsetzung zulassen.

    Bundesarbeitsgericht, Beschluß vom 18. Februar 2003 - 1 ABR 17/02 -

    Landesarbeitsgericht Hamburg, Beschluß vom 13. Februar 2002 - 8 TaBV 10/01 -


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    Bundesarbeitsgericht - Hugo-Preuß-Platz 1 - 99084 Erfurt
    Telefon: (0361) 2636-0 - Fax: (0361) 2636-2000
    Datum: 18. Februar 2003
    pressestelle@bundesarbeitsgericht.de

  • Hallo Forum,

    unter den folgenden Links finden Sie die ersten Äußerungen zum BAG-Urteil (ver.di und Marburger Bund):

    http://www.marburger-bund.de/

    http://www.verdi.de/0x0ac80f2b_0x00059048

    Herzliche Grüße aus Düsseldorf

    Gabriele Gumbrich
    Deutsches Krankenhausinstitut

    Gabriele Gumbrich
    Deutsches Krankenhausinstitut
    Hansaallee 201
    D-40549 Düsseldorf
    Tel.: +49 (0) 211 47051-12
    Fax: +49 (0) 211 47051-19
    Internet: http://www.dki.de

    • Offizieller Beitrag

    19. Februar 2003

    P O L I T I K
    Krankenkassen fordern Kliniken zu besserer Arbeitsorganisation auf

    SIEGBURG. Die Spitzenverbände der Krankenkassen haben die deutschen Kliniken nach dem Urteil des Bundesarbeitsgerichtes zur Bewertung des Bereitschaftsdienstes aufgefordert, die Arbeitsorganisation zu verbessern und die Arbeitsabläufe wirtschaftlicher zu gestalten. Eine organisatorische und personelle Umstellung führe jedoch nicht per se zu Mehrausgaben der Krankenhäuser, so die Spitzenverbände.

    http://www.aerzteblatt.de/v4/news/news.asp?id=11771


    Gruß
    E.Rembs

    • Offizieller Beitrag

    Zur Information:
    Gruß
    E. Rembs


    Deutschland droht wegen Bereitschaftsdienst an Kliniken EU-Verfahren


    SAARBRÜCKEN. Nach dem Urteil des Bundesarbeitsgerichts (BAG) zu den Bereitschaftsdiensten deutscher Klinik- und Notärzte droht der Bundesregierung ein Vertragsverletzungsverfahren der EU-Kommission. Die Kommission habe die Bundesregierung zu einer Stellungnahme aufgefordert, sagte ein Sprecher von EU-Sozialkommissarin Anna Diamantopoulou der Saarbrücker Zeitung. Ob tatsächlich ein Verfahren eingeleitet werde, habe Diamantopoulou allerdings noch nicht entschieden. Da der Kommission auch Beschwerden aus Spanien und Frankreich ... weiter


    http://www.aerzteblatt.de/v4/news/news.asp?id=11800