Hallo Herr Liebermann,
eine infizierte TEP
ist nach Ansicht zunächst mal ein infiziertes (künstliches) Gelenk. Ob dann ein
T-Kode oder ein Y-Kode dazu zu kodieren ist, ist Gegenstand diverser
Auseinandersetzungen. Es wäre schön, wenn "T84.5/6
immer Standard zur Verschlüsselung infektassoziierter Komplikationen beim
Osteosythesematerial oder künstlichem Gelenkersatz"
wäre und dies auch so allgemeiner Konsens wäre. Dem ist aber leider nicht so.
Das besagen zumindest meine Erfahrungen. Und die Diskussionen hier im Forum.
Ich beziehe mich auf die Passage aus der DKR D015: Diese Kodes
sind nur dann als Hauptdiagnose zu verschlüsseln, wenn kein spezifischerer Kode
in Bezug auf die Erkrankung bzw. Störung existiert. Gleiches gilt für die
Kategorien T80–T88 Komplikationen bei chirurgischen Eingriffen und
medizinischer Behandlung, anderenorts nicht klassifiziert. in
Kombination mit der DKR D012 (Mehrfachkodierung). Die Aufzählung der zulässigen
Mehrfach- und Doppelkodierungen in der D012 wird von vielen als abschließend
betrachtet. Es wäre schön, wenn die Partner der SV die Hinweise aus dem
ICD-Katalog in die DKR mit übernommen hätten mit Klarstellung der Reihenfolge
(Infekt vor T-Kode oder anders herum). Aber das wäre wohl zu viel verlangt.
Ich darf hier auf ein Zitat aus dem Forum verweisen:
Es ist leider nicht damit getan, "nur" an der ICD-10 zu flicken, wenn die DKR nicht entsprechend nach ziehen, bzw. eindeutig formuliert werden. Da das dann eben im Rahmen der Selbstverwaltung zu konsentieren ist, ist schnell klar, warum hier Probleme existieren.