Unmut über Streichung in die UGVD - Private Kasse

  • Hallo liebe Forummitglieder,

    ich möchte meinen Unmut hier Luft machen.

    Patientin mit einer euthyreoten Struma multinodosa bds. mit warmen und kalten Knoten. Verdacht auf AI Thyreoiditis wurde am Aufnahmetag mit einer Thyreoidektomie therapiert. Verweildauer 2 Tage.

    Private Kasse streicht in die untere Grenzverweildauer!

    Widerspruch: Die Drainage wurde bei der Patn. am 1. postoperativen Tag gezogen, Gefahr der Nachblutung nach Drainagezug. Nach einer erfolgten Thyreoidektomie sind die Calcium-Werte zu kontrolliern. Ein Abfallen in eine Hypokalzämie führt zu notfallmäßigen Situtationen, welche nur unter stationären Bedingungen zu handhaben sind.

    Kasse lehnt Widerspruch ab: Begründung: "Nach den bisher vorliegenden Unterlagen bot die Patientin keinerlei Auffälligkeiten, welche einer weiteren Beobachtung unter stationären Bedingungen zwingend erfordert hätten."

    Mein Kommentar jetzt dazu: Dass es zu keinerlei Auffälligkeiten gekommen ist, 'ist mit der erfolgten Fürsorge- und Sorgfaltspflicht gegenüber der Patn. zu begründen.'

    Ihr Feedback dazu, wäre für mich interessant. Vielleicht liege ich ja mit meinem Kommentar falsch.

    Mit besten Grüßen


    Ihre Heidi

  • Liebe Heidi,

    was die private Krankenversicherung im Zusammenhang mit der Anwendung der unteren Grenz Verweildauer fordert, ist exakt das Gegenteil von dem, was der Gesetzgeber bezwecken wollte. § 17 c Abs. 1 Nr. 2 KHG verlangt von den Krankenhäusern, durch geeignete Maßnahmen darauf hinzuwirken, dass eine vorzeitige Entlassung aus wirtschaftlichen Gründen unterbleibt. Die untere Grenz Verweildauer soll eine medizinisch nicht gerechtfertigten, zu früheren Entlassung der Patienten entgegenwirken.

    Ihr Kommentar ist daher aus meiner Sicht absolut korrekt.

    Mit freundlichen Grüßen
    Chris

  • Hallo,
    ich will Sie in Ihrem Eifer nicht bremsen aber darauf hinweisen, dass es durchaus (z.B. in den USA) ambulante SD-Operationen gibt
    New York Thyroid Center


    Die deutschen Leitlinien gehen von einer Nachblutungsgefahr in den ersten 8 Stunden aus: Die postoperative Überwachung dient der Erkennung akuter Komplikationen. Insbesondere wegen des Risikos der Nachblutung in rund 1 % der Fälle, die überwiegend innerhalb der ersten 8 Stunden auftreten, ist eine Kontrolle der Vitalparameter und Wundverhältnisse erforderlich (11). Hierdurch wird eine ggf . erforderliche operative Revision zeitnah sichergestellt und der mit einer Nachblutung stets verbundenen vitalen Gefährdung Rechnung getragen.

    Kalzium soll am ersten und zweiten postoperativem Tag kontrolliert werden. Das wäre dann ggf. der Ansatzpunkt, wenn Sie Quellen finden, die eine stationäre Kontrolle für erforderlich halten.

    Eine Dissertation der Uni Halle aus dem Jahre 2002 zum Thema Analyse der prae- und postoperativen Verweildauern in der Chirurgie benigner Schilddrüsenerkrankungen ergab:
    Fasst man die Ergebnisse der angeführten Arbeiten zusammen, scheinen ambulante Thyreoidektomien und subtotale Schilddrüsenresektionen bei benignen Schilddrüsenerkrankungen unter der Voraussetzung einer sorgfältigen praeoperativen Selektion der Patienten hinsichtlich Risikofaktoren und Compliance durchaus praktikabel.

    Herzliche Grüsse aus Mittelfranken
    E. Horndasch

  • Oh je, jetzt auch schon ambulant. :( Danke für die Literaturhinweise, werde ich mir anschauen. Erst einmal einen Widerspruch formuliert. ;)

    Einen schönen Wochenanfang.

    Mit besten Grüßen Ihre Heidi :)

    • Offizieller Beitrag

    Guten Tag, 

    siehe auch: 
    InEK G-DRG Browser 2011 
    DRG K06D Eingriffe Schilddrüse.... 

    11447 Fälle

    Kurzlieger 0.16%

    Normlieger 97.21% 

    PCCL 0 : 90.57 % 


    und 

    Notwendig ist eine Heilbehandlung nach der wiederholten Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs dann, „wenn es nach den objektiven medizinischen Befunden und anerkannten ärztlichen Erkenntnissen zum Zeitpunkt der Behandlung vertretbar war, sie als notwendig anzusehen“ (BGH Aktenzeichen IV ZR 175/77, IV ZR 151/90). 

    PKV: 
    Medizinisch notwendig ist nach dem BGH „eine Behandlungsmethode, wenn es nach den objektiven medizinischen Befunden und wissenschaftlichen Erkenntnissen zur Zeit der Behandlung vertretbar war, sie als medizinisch notwendig anzusehen“. Ausdrücklich ist der Versicherte nicht auf die kostengünstigste Behandlung beschränkt. BGH, Urteil vom 12. 3. 2003 - IV ZR 278/01


    und 

    Zahlungspflicht PKV 

    Zum Vergleich 

    http://www.brodski-lehner.de/fileadmin/user…richten_808.pdf
    „Die Praxis vor Gericht zeigt, dass nur in Ausnahmefällen ein Gutachterdas Votum der Unvertretbarkeit trifft. Wird eine ärztliche Maßnahmeauf der Grundlage einer soliden Anamnese von vernünftigen Erwägungengetragen, wird ihre medizinische Vertretbarkeit meist bestätigt –auch wenn der Gutachter selbst möglicherweise einen anderen Weggewählt hätte.“


    Gruß 

    E Rembs