Guten Morgen,
auf der letzten Seite "Vergabematrix" ist ganz oben von einem "Zuschlag nach Überschreiten erkrankungstypischer Behandlungszeiten" bzw. einem Abschlag bei Unterschreiten derselben die Rede. Es wird verwiesen auf §7 Satz 1 Nr.1 der BPflV.
In meiner Ausgabe der BPflV steht an dieser Stelle nichts von "erkrankungsspezifischen Behandlungszeiten". Auch das PsychEntgG (soweit ich mich durch den Verhau an Änderungen und Änderungen der Änderungen durchfinde) ändert diesbezüglich nichts an §7.
Was ist mit diesen beiden Zeilen gemeint? Werden die vorsorglich schonmal definiert, weil man uns bald ein "richtiges" Fallpauschalensystem samt UGV und OGV überbügeln wird?
Oder bin ich unnötig beunruhigt?
Beste Grüße - NV