Nachstationäre Behandlung bei Wiederaufnahme

  • Hallo liebes Forum,

    ich habe fogendes Problem:

    Pat. war vom 06.10. - 14.10 stationär mit PAVK 3 Grades, konservativ behandelt. Am 16.10. erfolgte eine nachstationäre Behandlung in unserer Ambulanz, am 18.10 wurde der Pat. erneut stationär aufgenommem.

    Kann/Darf ich die nachstationäre Behandlung abrechnen oder nicht??? ?(

    Vielen Dank für eure Antworten

    LG Domino275

  • Hallo Domino 275

    welche Fallpauschale wurde vom 06.10 - 14.10.11 abgerechnet? Führt die erneute stat. Aufnahme am 18.10 zu einer Fallzusammenlegung (Wiederaufn.) gem. FPV?

    mit freundlichen Grüßen
    Einsparungsprinz

  • Hallo Domino!

    Da die Fälle zusammenzufassen und neu einzustufen sind, wäre meine erste Einschätzung, dass der nachstat. Tag oder die betreffenden Tage genauso behandelt werden müssen, als seien sie nach der Entlassung des Gesamtfalles aufgetreten.

    Aber ich bin gespannt auf das Meinungsbild, das ist wirklich eine trickige Frage. :huh:

    viele Grüße

    Kolibri

  • Guten Tag,

    bei HD I70.22 PAVK 3 Grades und konservativer Behandlung kommt der Patient in die DRG F65B "Periphere Gefäßkrankheiten ohne komplexe Diagnose oder ohne äußerst schwere CC".
    Diese hat eine oGVD von 14 Tagen.

    § 8 Abs. 2 Satz 3 Nr. 4 KHEntgG:
    Zusätzlich zu einer Fallpauschale dürfen berechnet werden:
    eine nachstationäre Behandlung nach § 115a des Fünften Buches Sozialgesetzbuch, soweit die Summe aus den stationären Belegungstagen und den vor- und nachstationären Behandlungstagen die Grenzverweildauer der Fallpauschale übersteigt.

    Dies trifft in diesem Fall (den hier vorhandenen Informationen nach) nicht zu, demnach ist keine Abrechnung einer nachstationären Behandlung möglich.

    Anders wird es, wenn es zu einer Fallzusammenlegung kommt.

    Nachstationäre Behandlungstage sind jedoch zusätzlich zu einer Fallpauschale dann abrechenbar, wenn die Summe aus stationären Belegungstagen und vor- und nachstationären Behandlungstagen die obere Grenzverweildauer einer Fallpauschale übersteigt (§ 8 Abs. 2 Satz 3 Nr. 4 KHEntgG). Dies gilt sowohl für eine einzelne abrechenbare DRG als auch bei einer Fallzusammenführung für die neue Gesamtfallpauschale. In diesem Fall sind für die nachstationäre Behandlung die Entgelte nach § 115a SGB V abrechenbar. (Quelle: Leitsätze zur Anwendung der Wiederaufnahmeregelung) 


    Demnach ist eine gesonderte Berechnung einer nachstationären Behandlung möglich, wenn die Summe aus stationären Belegungstagen und vor- und nachstationären Behandlungstagen die obere Grenzverweildauer der Gesamtfallpauschale für den zusammengefassten Fall überschreitet. 

    Mit freundlichen Grüßen

    R.Grahl

    Einmal editiert, zuletzt von Grahl (10. Januar 2012 um 13:37) aus folgendem Grund: Ergänzung